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Ruhestand
In den dauernden Ruhestand kann ein Beamter kraft Gesetzes oder durch einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt eintreten. Kraft Gesetzes erfolgt der Eintritt zum Beispiel bei Erreichen der Altersgrenze. Auf Bundesebene sind die verschiedenen Möglichkeiten des Ruhestandseintritts in den §§ 50 ff. des Bundesbeamtengesetzes (BBG) geregelt.
Seit der Föderalismusreform I im Jahr 2006 und dem Wegfall der rahmenrechtlichen Vorgaben für die Länder durch das Beamtenrechtsrahmengesetz und dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes am 1. April 2009 existieren für die Länder keine Vorgaben für eine einheitliche Regelaltersgrenze mehr. Dies hat zur Folge, dass die meisten Bundeslänger – ebenso wie der Bund – die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr ebenso wie im Rentenrecht nachvollzogen haben. Lediglich in Berlin bildet das vollendende 65. Lebensjahr die Altersgrenze.