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Rentenversicherung Altersgrenzen

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007 wird die Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 und 67 Jahre, beginnend ab dem Jahr 2012 und endend im Jahr 2029, geregelt. Die Stufen der Anhebung betragen zunächst einen Monat pro Jahrgang, dann ab Jahrgang 1959 zwei Monate pro Jahrgang; ab Jahrgang 1964 ist damit das Zugangsalter 67 erreicht.

Weitere Inhalte des Gesetzes sind:

  • ab dem Jahrgang 1949 für die Altersrente für langjährig Versicherte Anhebung der Altersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente ist unverändert nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich, dann allerdings mit doppelt so hohen Rentenabschlägen von 14,4 Prozent.
  • ab dem Jahrgang 1952 Anhebung der Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen vom 63. auf das 65 Labensjahr
  • Einführung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 45 Jahren
  • Pflichtbeitragszeiten und Rentenzugag mit frühestens 65 Jahren ohne Abschläge
  • Die Altersgrenze für abschlagsfreie Renten wegen Erwerbsminderung wird schrittweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr angehoben. Ausgenommen sind Versicherte mit 35 bzw. ab 2024 mit 40 Pflichbeitragsjahren
  • Die Altersgrenze der großen Witwen-/Witwerrente wird vom 45. auf das 47. Lebensjahr erhöht
  • Einführung eines Nachholfaktors bei der Rentenberechnung um ausgefallene (wie z. B. in 2006) "negative" Rentenanpassungen ab 2011 nachzuholen
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