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DBB NRW Seniorenvertretung informiert

Änderung des Beihilferechts des Bundes und im Steuerrecht

12. April 2021

Die Seniorenvertretung des Deutschen Beamtenbundes Nordrhein-Westfalen informiert über Änderung des Beihilferechts des Bundes und Änderungen im Steuerrecht ab 01.01.2021.

Änderung des Beihilferechts des Bundes

Mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung wird das Beihilferecht des Bundes geändert. Die aktuellen Änderungen stehen in einem Merkblatt des Bundesverwaltungsamtes zur Verfügung, das unter https://bit.ly/2Myyn2W kostenlos als PDF-Datei heruntergeladen werden kann.

 

Änderungen im Steuerrecht ab 01.01.2021

Zur Steuerpolitik gibt es für das Jahr 2021 wieder mehrere Änderungen:

•          Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) jeder/jedes Steuerpflichtigen steigt um 336 € auf 9744 €, 2022 auf 9984 €.

•          Für etwa 90 % der Steuerzahler/innen fällt der Solidaritätszuschlag (nach 30 Jahren) komplett weg, für 6,5 % zumindest teilweise. Der So-

            lidaritätszuschlag betrug bislang 5,5 % der Einkommen- oder Körperschaftssteuer.

•          Die im vergangenen Jahr zeitlich begrenzte Umsatzsteuersenkung (vom 01.07. – 31.12.2020) wird wieder aufgehoben, die Steuersätze liegen in

            diesem Jahr wieder bei 19 % beziehungsweise ermäßigt bei 7 %.

•          Steuerpflichtige mit einer Behinderung können in ihrer Einkommen-steuererklärung die ab 2021 höheren Pauschbeträge beantragen.

            Die Veränderungen für Behinderte sehen u.a. vor:

            eine Verdoppelung der Pauschbeträge,

            eine Aktualisierung der Systematik beim Grad der Behinderung (Anpassung an Sozialrecht, Systematik erfolgt in 10er Schritten bis Grad der

            Behinderung 100),

           die Einführung eines behindertenbedingten Fahrtkosten Pauschbetrags.

•          Der Pflegepauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden vier und fünf wird von 924 € auf 1800 € erhöht. Zusätzlich wird

           ein Pflegepauschbetrag für Personen mit den Pflegegraden zwei von 600 € bzw. drei von 1100 € eingerichtet.

•          Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. Dieser

            Betrag wird von 200 auf 300 € angehoben. Auch der Ehrenamtsfreibetrag wird von 720 € auf 840 €, der sogenannte Übungsleiter-

            freibetrag von 2400 € auf 3000 € erhöht.

 

 

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