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dbb Münster

Aktuelle Rechtsfrage: Darf der Begriff „Webinar“ benutzt werden?

  • Grafik: dbb akademie GmbH
05. Juli 2020

Seit wenigen Tagen stellt sich diese Frage. Seit Anfang Juli 2020 soll es erste Versuche von Abmahnungen gegeben haben. Wir vom dbb Kreisvorstand Münster haben dazu aktuelle Informationen zusammengetragen.

Der Begriff „Webinar“ ist ein Kunstbegriff, mit dem zwei Begriffe „Seminar“ und „Web“ (= der englische Begriff für das Internet) zusammengefügt werden.  Besonders in der Corona-Pandemie haben viele Organisatoren für Seminare geworben, die im Rahmen von Videokonferenzen durchgeführt wurden. Für diese Veranstaltungen haben diese dann den neuen Begriff verwendet.

Das Wort ist in Deutschland schon seit dem Jahr 2003 als Wortmarke geschützt worden. Der Schutz gilt bis zum Jahr 2023. Damit stellt sich die Frage, ob man den Begriff verwenden darf?

Doch erst einmal: Was ist eine Wortmarke? Eine Wortmarke ist eine Form der Marke, die aus Buchstaben oder Ziffern besteht. Eine Wortmarke muss für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens eine konkrete Eignung gegenüber denen anderer Unternehmen besitzen, um als Unterscheidungsmittel zu gelten. Diese Unterscheidungskraft fehlt etwa bei rein beschreibenden Worten oder nach den Grundsätzen über die anagrammatische Klangrotation. Jeder kann beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Wortmarke schützen lassen. Gesetzliche Grundlage ist das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz – MarkenG). Es soll z.B. Firmen die Möglichkeit geben Produkte und den Namen für das Projekt schützen zu lassen, damit dieser Begriff nicht von anderen benutzt werden kann. In den letzten Jahren konnte man in den Medien den Rechtstreit um einen Markennahmen zwischen einem Schweizer Schokoladenkonzern und einem deutschen Süßwarenhersteller nachlesen.

Deswegen stellt sich die Frage, ob der Kunstbegriff zwischen „Seminar“ und „Web“ eine schützenswerte Marke ist? Der Begriff wirbt nicht für ein Produkt. Der Begriff hat sich innerhalb weniger Monate weltweit zu einem erklärenden Wort entwickelt, das Einzug bei Wikipedia und der Suchmaschine „Google“ gehalten hat. Wer den Begriff anklickt findet dort bereits mehr als 100 Millionen Treffer. Der Rechteinhaber scheint auch bis Juni 2020 seine Rechte auf den Schutz der Marke nicht durchgesetzt zu haben?!

Ende Juni 2020 erschienen in Deutschland die ersten Berichte im Web, die darauf hinwiesen, dass ein Markenschutz besteht. So war zum Beispiel der Deutsche Olympische Sportbund einer der ersten, der seine Mitgliedsverbände über das Internet informierte. Danach erschienen immer mehr Meldungen über das Thema. Diese Meldungen haben dann entweder den Rechteinhaber oder auch Dritte wachgerüttelt. Der Blog „law-blog.de“ berichtet am 02.07.2020 von einer ersten Abmahnung. Nun können sich die Juristen darüber streiten, ob das Wort schützenswert ist und die Verwendung für werbende Zwecke zu Abmahnungen führen kann?!

Was muss man machen, wenn man den Begriff genutzt und eine Abmahnung erhalten hat? Die Antwort: Wehren Sie sich gegen eine Abmahnung. Zahlen Sie nicht. Für unsere Gewerkschaftsmitglieder und für unsere dbb Mitgliedsverbände gilt: Wurde das Wort im Rahmen der gewerkschaftlichen Arbeit verwendet, nutzen Sie den Rechtsschutz und die Rechtsberatung über Ihre Gewerkschaft und den Deutschen Beamtenbund.

Und wenn Sie erst gar nicht Gefahr laufen wollen Opfer einer juristischen Auseinandersetzung zu werden, dann benutzen Sie das Wort nicht. Es gibt auch andere Begriffe. In nächster Zeit werden sicher Rechtsverfahren und auch Gerichtsurteile folgen, die am Ende Rechtssicherheit bringen werden.

Weiterführende Links finden Sie hier:

https://www.law-blog.de/1969/eingetragene-marke-webinar-droht-abmahnung-bei-verwendung/

https://www.dpma.de/marken/faq/index.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnungen-und-wie-man-sich-schuetzen-kann_162015.html

https://de.wikipedia.org/wiki/Web-Seminar

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