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NRW-Landesregierung beschließt Zuschläge für die, die ihren Ruhestand hinausschieben

Anreize für längeres Arbeiten für Beamtinnen und Beamte

09. Mai 2016

Zehn Prozent mehr Geld sowie einen Zuschlag bei Teilzeitarbeit erhalten Beamtinnen und Beamte zukünftig, wenn sie ihren Ruhestand hinausschieben. Damit will die Landesregierung Anreize schaffen, länger im Dienst zu bleiben. Hintergrund ist die massive Mehrarbeit im Rahmen der Flüchtlingssituation.

Zehn Prozent mehr Geld sowie einen Zuschlag bei Teilzeitarbeit erhalten Beamtinnen und Beamte zukünftig, wenn sie ihren Ruhestand hinausschieben. Damit will die Landesregierung Anreize schaffen, länger im Dienst zu bleiben. Hintergrund ist die massive Mehrarbeit im Rahmen der Flüchtlingssituation. Während sich das Weiterarbeiten für Beamtinnen und Beamte früher nur lohnte, wenn sie ihre Versorgung weiter aufbauen wollten bzw. konnten, wird durch einen zehnprozentigen Zuschlag auf die Besoldung nun auch ein Anreiz für diejenigen geschaffen, die die Maximalversorgung bereits erreicht haben.

Teilzeit

Zusätzlich wurde die Situation von Beamtinnen und Beamten verbessert, die nach Erreichen der Altersgrenze zwar weiterarbeiten wollen, aber nur noch mit reduzierter Stundenzahl. Früher standen sie in diesem Fall oft finanziell sogar schlechter da, als wenn sie direkt in den Ruhestand gegangen wären. Denn reduzierte Stundenzahl hieß in logischer Konsequenz auch reduzierte Besoldung. Das hat die Landesregierung nun geändert: Künftig können Beamtinnen und Beamte, die nach dem Ruhestand in Teilzeit weiterarbeiten, die Besoldung für diese Zeit und zusätzlich einen Zuschlag erhalten. Die Höhe beläuft sich auf den „Teil des erdienten Ruhegehalts, der sich aus dem Verhältnis der Freistellung zur regelmäßigen Arbeitszeit ergibt“. Das bedeutet: Wer seine Arbeitszeit auf 50 Prozent verringert, erhält die reguläre Besoldung für diese Zeit und zusätzlich 50 Prozent der bis dahin erlangten Versorgung. Zusätzlich wird der zehnprozentige Zuschlag gezahlt bzw. die Versorgung erhöht.

Voraussetzungen

Die Gültigkeit der Gesetzesänderung (§72b ÜBesG – „Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand in besonderen Fällen“) ist bis zum 31. Dezember 2019 beschränkt. Der Zuschlag wird nur dann gewährt, wenn das Hinausschieben des Ruhestands im öffentlichen Interesse ist und an ein unaufschiebbares und zeitgebundenes Ereignis im Inland geknüpft ist. Die abschließende Entscheidung über die Verlängerung und die Gewährung der Zuschläge bleibt weiterhin der obersten Dienstbehörde überlassen. Ein entsprechender Antrag muss – wie bisher auch – sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand eingereicht werden. Der zehnprozentige Zuschlag ist nicht ruhegehaltsfähig.

Vorsicht bei Rentenansprüchen

Es erfolgt keine Prüfung, ob durch eine Versorgungserhöhung Rentenansprüche stärker angerechnet werden. Wer also Rentenansprüche aus einer Vorbeschäftigung erwartet, sollte das im Vorfeld prüfen lassen.

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