Mehr als zwei Wochen:
Anspruch auf die Gewährung zusammenhängenden Urlaubs
Foto: Marcus Michel Symbolbild (Monument Valley Navajo Tribal Park, Utah, USA)
Arbeitgeber dürfen den Urlaub ihrer Beschäftigten nicht pauschal auf zwei zusammenhängende Wochen begrenzen. Ein solcher Grundsatz verstößt gegen das Bundesurlaubsgesetz (BurlG). Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen mit Beschluss vom 2. März 2026 entschieden.
Eine Arbeitnehmerin hatte Urlaub für den Zeitraum vom 1. bis 25. März 2026 beantragt. Der Arbeitgeber lehnte den Antrag mit der Begründung ab, im Unternehmen würden grundsätzlich nie mehr als zwei Wochen Urlaub am Stück gewährt.
Nachdem das Arbeitsgericht Nordhausen der Arbeitnehmerin bereits in der Hauptsache Recht gegeben hatte, gewährte der Arbeitgeber den Urlaub dennoch nicht. Die Arbeitnehmerin beantragte daraufhin im Wege einer einstweiligen Verfügung, den Arbeitgeber zur Gewährung des Urlaubs zu verpflichten.
Das LAG Thüringen stellte klar, dass der gesetzliche Regelfall ein zusammenhängender Erholungsurlaub sei. Nach Paragraf 7 Absatz 2 Satz 1 BUrlG solle der Urlaub grundsätzlich am Stück gewährt werden. Eine Aufteilung des Urlaubs sei nur ausnahmsweise zulässig. Voraussetzung seien entweder dringende betriebliche Gründe oder Gründe in der Person des Arbeitnehmers. Eine generelle betriebliche Praxis, den Urlaub auf maximal zwei Wochen zu begrenzen, genüge diesen Anforderungen nicht.
Das LAG stellte ausdrücklich klar, dass eine solche pauschale Begrenzung auf einem Fehlverständnis der gesetzlichen Regelung beruhe. Es bejahte zudem die Möglichkeit, Urlaubsansprüche im Wege einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen – selbst, wenn damit die Hauptsache faktisch vorweggenommen werde.
Im konkreten Fall sah das Gericht eine besondere Eilbedürftigkeit. Die Arbeitnehmerin befand sich in Elternzeit und plante eine längere Reise. Mit jedem weiteren Tag wäre ihr Anspruch auf Urlaub vereitelt worden. Deshalb sei auf eine schnelle gerichtliche Entscheidung angewiesen gewesen. Das LAG verpflichtete den Arbeitgeber, den Urlaub zumindest für den Zeitraum vom 03. bis 25. März zu gewähren.
Für die bereits vergangenen Tage, den 01. und 02. März, lehnte das Gericht den Antrag ab. Eine rückwirkende Gewährung von Urlaub sei rechtlich nicht möglich. Zudem habe am 01. März keine Arbeitspflicht, während die Arbeitnehmerin am 02. März krankgemeldet gewesen sei.
Ein Ordnungsgeld gegen den Arbeitgeber wurde nicht verhängt, da der gerichtliche Beschluss die erforderliche Zustimmung des Arbeitgebers ersetzte.
LAG Thüringen, Beschluss vom 2. März 2026, Az.: 4 Ta 15/26



