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Bundesverwaltungsgericht hält Klage auf höhere Bewertung für unzulässig

Beamten fehlt die Klagebefugnis für Bewertung des Dienstpostens

28. November 2016

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20.10.2016 entschieden, dass die Klage eines Beamten mit dem alleinigen Ziel, dass der von ihm wahrgenommene Dienstposten höher bewertet wird, unzulässig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20.10.2016 entschieden, dass die Klage eines Beamten mit dem alleinigen Ziel, dass der von ihm wahrgenommene Dienstposten höher bewertet wird, unzulässig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte darüber zu befinden, ob Beamtinnen und Beamten einen Anspruch auf – höhere – Bewertung ihres Dienstpostens rechtlich durchsetzen können. Die hierauf gerichtete Klage eines Beamten hat es mit Urteil vom 20.10.2016, Az. 2 A 2.14, bereits als unzulässig abgewiesen, da dem Beamten für eine solche Klage die erforderliche Klagebefugnis fehle.

Der Kläger hat in dem Verfahren geltend gemacht, dass sein mit Besoldungsgruppe A 15 bewerteter Dienstposten zu niedrig bewertet sei.  Der klagende Beamte war der Ansicht, dass die Bewertung des von ihm wahrgenommenen Dienstpostens diverse rechtliche Mängel aufweise und rechtsfehlerhaft zu einem zu niedrigen Ergebnis komme; statt nach Besoldungsgruppe A 15 sei der Dienstposten nach A 16 zu bewerten.

Das BVerwG kommt zu dem Ergebnis, dass der Dienstherr mit der Dienstpostenbewertung zwar einen gesetzlichen Auftrag (§ 18 BBesG bzw. § 19 LBes NRW) erfülle. Er handele dabei aber ausschließlich im Bereich der allein ihm zustehenden Organisationsgewalt.

Subjektive Rechte der Beamtinnen und Beamten würden von einer Dienstpostenbewertung nicht berührt; insbesondere knüpfe die Besoldung - anders als bei Tarifbeschäftigten - nicht an die konkret wahrgenommene Funktion, sondern an das Statusamt an. Deshalb stehe ihnen auch keine Klagebefugnis gegen eine Dienstpostenbewertung zu.

Daran ändere auch nichts, dass eine Dienstpostenbewertung mittelbar Auswirkungen auf subjektiv-rechtliche Ansprüche der Beamten haben könne. Das könne etwa im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Zulagen, bei dienstlichen Beurteilungen oder bei der Prüfung der Amtsangemessenheit der Beschäftigung der Fall sein. In solchen Fällen könne und müsse der Beamte seine Ansprüche unmittelbar verfolgen; soweit erforderlich müsse das Gericht dann in diesen Verfahren inzident die Rechtmäßigkeit der Dienstpostenbewertung prüfen oder - wenn eine solche fehlt - die Wertigkeit der auf dem Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben feststellen.

Die Entscheidung ist noch nicht online verfügbar.

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