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dbb Münster

Beihilfe für Beamte in NRW - Kostendämpfungspauschale endlich abgeschafft

  • Foto und Grafik: BTB NRW und dbb Münster - Bildmontage: dbb Münster
10. Juni 2022

Wer nun gedacht hätte, der Wegfall der Praxisgebühr müsse zwangsläufig auch zur Abschaffung der Kostendämpfungspauschale führen, der sah sich getäuscht. Im Gegensatz zur Praxisgebühr bewies diese ein großes Beharrungsvermögen. Erst jetzt, zehn Jahre später, nach Wegfall der Praxisgebühr, entfällt jetzt in Nordrhein-Westfalen der Selbstbehalt für die Beihilfeberechtigten. Der Wegfall betrifft alle Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2021 in Rechnung gestellt werden. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW hat die Kostendämpfungspauschale für das Jahr 2022 noch bis zum 25.03.2022 erhoben. Vorgenommene Einbehaltungen werden mit dem nächsten Beihilfeantrag von Amts wegen erstattet. Eines Widerspruchsverfahrens bedarf es nicht.

Der DBB NRW hat in den Besoldungsgesprächen zwischen der Landesregierung NRW und den Gewerkschaften den Wegfall der Kostendämpfungspauschale und weitere struktuelle Verbesserungen gefordert. Und dies mit Erfolg: Im März und April 2022 beschloss der Landtag NRW eine Reihe von Gesetzesänderungen, die sich positiv auf die Beamitinnen und Beamten in NRW auswirken. Hierzu gehören:

  • Das neue Gesetz zur Attraktivitätssteigerung im öffentlichen Dienst NRW
  • die Erhöhung der Besoldung und der Versorgungsbezüge zum 1.12.2022
  • die Corona Sonderzahlung
  • stukturrelle Veränderungen bei der Beamtenbesoldung, weil diese vom Bundesverfassungsgericht in Teilen für verfassungswidrig erklärt wurde
  • und Abschaffung der Kostendämpfungspauschale

Die im Landtag beschlossenen Änderungen sind jetzt im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW vom 12. April 2022, Seiten 376 ff. veröffentlicht worden. Damit sind die Gesetzesänderungen in Kraft getreten.
 

Hintergrundinformationen:

Am 23. März 2022 hat der Landtag NRW drei Gesetzesvorhaben zugestimmt, mit denen das Ergebnis der Einkommensrunde für die Länder auf die Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger in NRW übertragen werden soll. Dies beinhaltet die Besoldungsanpassung zum 1. Dezember 2022 und die Coronasonderzahlung, aber auch weitere Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation. Umfasst ist ebenfalls die Abschaffung der Kostendämpfungspauschale.

Dem Landtag NRW lagen am 23. März 2022 drei Gesetzesvorhaben zur Abstimmung vor, die weitreichende Änderungen der Besoldung und Versorgung beinhalten („Besoldungspaket“). Allen dreien hat der Landtag zugestimmt, so dass die Ergebnisse nunmehr für die Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger im Land NRW umgesetzt werden können. Das Besoldungspaket hat gemäß den Prognosen der Gesetzentwürfe ein Volumen von insgesamt mehr als 900 Millionen Euro.

1. Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge

Der Besoldungsgesetzgeber setzt zunächst das Ergebnis der Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst der Länder vom 29. November 2021 zeit- und wirkungsgleich um. Dies bedeutet im Wesentlichen für die Beamtinnen und Beamten, aber auch für die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger, eine Steigerung der Bezüge ab dem 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent. Zu diesem Zeitpunkt erhalten auch die Anwärterinnen und Anwärter, die Referendarinnen und Referendare sowie die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Personen 50 Euro monatlich mehr.

Soweit im Tarifbereich weitergehende Verbesserungen im Bereich Gesundheit und Pflege vereinbart wurden, sollen auch diese zeit- und wirkungsgleich auf den Beamtenbereich übertragen werden.

2. Coronasonderzahlung

Das Besoldungspaket enthält aber auch einen weiteren Bestandteil zur Umsetzung der Tarifeinigung: Nämlich eine Coronasonderzahlung von maximal 1.300 Euro für Beamtinnen und Beamte im Land NRW, die zum Stichtag 29. November 2021 im aktiven Dienst gestanden haben und im Jahr 2021 mindestens einen Tag Anspruch auf Besoldung aus diesem Dienstverhältnis hatten. Für Personen mit Anspruch auf Anwärterbezüge beträgt die Sonderzahlung maximal 650 Euro.

Damit macht der Landtag NRW den Weg dafür frei, dass den Berechtigten nunmehr schnell diese Prämie steuerbegünstigt ausgezahlt werden kann.

Diese Sonderzahlung soll zur Abfederung der durch die COVID-19-Pandemie bedingten besonderen Belastungen dienen, erfolgt aber auch in Anerkennung der besonderen Leistungen und des besonderen Einsatzes der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter.

Der DBB NRW hat diese Coronasonderzahlung schon im Vorfeld im Rahmen der Beratungen zu diesem Gesetzesvorhaben ausdrücklich begrüßt, aber unmittelbar nach Bekanntwerden der Pläne hierzu sofort und deutlich kritisiert, dass die ebenfalls belasteten und von der Covid-19-Pandemie betroffenen Versorgungsempfängerinnen und -empfänger übergangen werden. Für diese von der faktischen „Nullrunde“ für die Zeit vom 1. Januar bis zum 1. Dezember 2022 genauso betroffenen Personen sei eine Kompensation notwendig. Dieser Forderung hat der Gesetzgeber jedoch eine Absage erteilt. Ein kurzfristig von der SPD-Landtagsfraktion eingebrachter Änderungsantrag, der eine modifizierte Sonderzahlung für die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger beinhaltet, wurde von der Mehrheit der Landtagsabgeordneten abgelehnt.

3. Amtsangemessene Alimentation

Nachdem schon im Jahr 2021 der Familienzuschlag ab dem dritten Kind in Umsetzung von entsprechenden verfassungsrechtlichen Vorgaben deutlich erhöht wurde, zieht NRW als eines der ersten Bundesländer in einem weiteren nun verabschiedeten Gesetz zusätzliche Konsequenzen aus Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation aus dem Jahr 2020.

Als einen wesentlichen Punkt nimmt der Gesetzgeber nun auch das erste und zweite im Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind in den Blick und strukturiert den Familienzuschlag für diese vollständig neu: Die Höhe des Familienzuschlags soll für die ersten beiden Kinder nicht länger nur noch von der Anzahl der Kinder abhängen, sondern wird auch um eine regionale Komponente, nämlich den tatsächlichen Wohnsitz der jeweils Betroffenen, ergänzt. Bezug genommen wird hierbei auf die sogenannten „Mietenstufen“ aus dem Wohngeldrecht. Dies bedeutet, dass der Familienzuschlag für die ersten beiden Kinder umso höher ausfällt, je höher die Mietenstufe des Wohnsitzes ist. Dies kann beträchtliche Auswirkungen haben. Für eine betroffene Familie mit zwei zu berücksichtigenden Kindern und Wohnsitz in Köln (derzeit Mietenstufe VI) kann dies eine Brutto-Erhöhung des kinderbezogenen Familienzuschlags um monatlich über 500 Euro bedeuten. Die Neustrukturierung soll auch bereits rückwirkend zum 1. Januar 2022 erfolgen und als „regionaler Ergänzungszuschlag“ mit den Dezemberbezügen 2022 ausgezahlt werden. Ab dem 1. Dezember wird dieser Betrag dann unmittelbar in den Familienzuschlag integriert.

Dieser Teil des Besoldungspakets sieht aber weitere, rückwirkend zum 1. Januar vorgesehene, strukturelle Anpassungen vor:

Streichung der ersten beiden Erfahrungsstufen in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 10

Ausweitung der Amtszulage in Höhe von 81,49 Euro auf alle Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 5 und den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 6

Ausbringung einer Strukturzulage für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt in Höhe von 10 Euro und Erhöhung der Strukturzulage für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 auf einheitlich 80 Euro

4. Abschaffung der Kostendämpfungspauschale bei der Beihilfe in NRW

Der DBB NRW hat hierüber schon berichtet, aber mit der Verabschiedung dieses Besoldungspakets steht nun auch fest: Die Kostendämpfungspauschale ist in NRW Geschichte! Ab dem Jahr 2022 wird die von der Beihilfe einbehaltene Kostendämpfungspauschale vollständig abgeschafft. Zugleich soll den Beihilfeberechtigten in den Besoldungsgruppen A5 und A6 ein monatlicher steuerfreier Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von 12,50 Euro gewährt werden. Damit wird eine langjährige und stetig vorgebrachte Forderung des DBB NRW endlich umgesetzt – und dieses überkommene Instrument ad acta gelegt.

Roland Staude, 1. Vorsitzende des DBB NRW, äußert sich wie folgt: „Es ist anzuerkennen, dass der Besoldungsgesetzgeber eine große Stange Geld in die Hand nimmt und auch strukturelle und dauerhafte Verbesserungen bei der Besoldung und Versorgung vornehmen will. Dies begrüßt der DBB NRW ausdrücklich.“Doch es  bleibe insofern ein fader Beigeschmack, da die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger bei der Coronasonderzahlung auf der Strecke geblieben seien. “Die Abschaffung der Kostendämpfungspauschale ist aber ausschließlich positiv und als Erfolg des DBB NRW zu werten. Ohne uns wäre das nicht passiert!“, so Staude weiter. Insbesondere bei der Attraktivitätssteigerung des öffentlichen Dienstes sei noch viel zu tun und die Forderungen des DBB NRW seien endlich aufzugreifen.

Er hätte sich zudem gewünscht, dass der Gesetzgeber kurzfristig doch noch eine Verbesserung für die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger auf den Weg  gebracht hätte, da sich die wirtschaftlichen Eckpunkte seit dem Zeitpunkt der Besoldungsgespräche extrem verschlechtert haben. Hier sei auch eine kurzfristige Verbesserung nicht zu erwarten und somit bestehe Handlungsbedarf.

Quellen: DBB NRW, BSBD NRW und DBB Münster

 

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