Nach Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes
Besoldungswidersprüche überfluten Dienstherren
Foto: Bundesverfassungsgericht Sitzungssaal am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
Nach aktuellen Zahlen sind allein für das Jahr 2025 in NRW über 100.000 Besoldungswidersprüche eingelegt worden. Das Thema amtsangemessene Alimentation hat durch den eingangs genannten und Ihnen sicherlich bekannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) weitere Brisanz erhalten.
Mit dieser am 19. November 2025 veröffentlichten Entscheidung hat es eine weitere voraussichtlich weitreichende Entscheidung zur Berliner Besoldung getroffen. In diesem Beschluss modifiziert und verändert das BVerfG seine in den Jahren 2015 und zuletzt erst im Jahr 2020 ausgeschärfte Systematik, an der die Amtsangemessenheit der Alimentation (und somit die Besoldung und Versorgung) verfassungsrechtlich zu messen ist. Unter anderem ist zur Prüfung der (absoluten) Mindestbesoldung nicht mehr der Abstand von mindestens 15 Prozent zum Grundsicherungsniveau, sondern die „Prekaritätsschwelle“ von 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens maßgeblich.
Dieser Beschluss hat Diskussionen und Unsicherheiten ausgelöst. An den DBB NRW sind aus den Mitgliedsgewerkschaften und aus der Mitgliedschaft selbst viele Fragen zu möglichen unmittelbaren Handlungsnotwendigkeiten oder -möglichkeiten – bspw. zu unmittelbaren Klagemöglichkeiten – herangetragen worden. Der DBB NRW hat den Beschluss und mögliche derzeit absehbare und feststellbare Konsequenzen intensiv diskutiert und möchte hierüber informieren.
Zwar ist diese Entscheidung zur Besoldung in Berlin ergangen und verpflichtet unmittelbar zunächst nur das Land Berlin, aber der Inhalt des Beschusses nimmt auch alle anderen Besoldungsgesetzgeber, also auch NRW, in die Pflicht, seine Besoldungs- und Versorgungsgesetze an den neu festgelegten Maßstäben auszurichten. Aufgrund einer Anfrage des DBB NRW kurz nach Veröffentlichung des Beschlusses hat das Ministerium der Finanzen in (FM) NRW uns dies auch bestätigt.
Dies ist aber nur eine erste Feststellung. Bei näherer Betrachtung ergibt sich eine überaus komplexe Gemengelage. Denn mag der jetzige Beschluss neue gewichtige Leitplanken verankert haben, die der Gesetzgeber in NRW zukünftig – also beispielsweise bei anstehenden Gesetzen zu Besoldungs- und Versorgungsanpassungen – zu beachten haben wird, steht fest, dass diese Maßstäbe der aktuellen und vergangenen Bemessung nicht zugrunde gelegen haben. Die Entscheidung darüber, wie die Umsetzung mit Blick für die Zukunft aber auch für die Vergangenheit – bspw. bezogen auf noch nicht abgeschlossene Verfahren oder Bescheidungen von Besoldungswidersprüchen – konkret ausfallen soll, liegt zunächst beim Besoldungsgesetzgeber. Denn das BVerfG betont auch in der aktuellen Entscheidung deutlich, dass den Besoldungsgesetzgebern innerhalb dieser Leitplanken ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Mit anderen Worten: Das BVerfG hat zur amtsangemessenen Alimentation zwar verfassungsrechtliche Grenzpfeiler verankert, den Besoldungsgesetzgebern aber keinen eindeutigen und einzig zulässigen Weg vorgeschrieben. Beispielsweise bleibt abzuwarten, welche „Prekaritätsschwelle“ der Besoldungsgesetzgeber zur Bemessung des Mindestabstands heranziehen wird: Den Wert für (ganz) NRW oder wird er erneut eine Regionalisierung vornehmen, bspw. bezogen auf Regionen/Regierungsbezirke? Ob diese Festlegungen dann ihrerseits erneut verfassungsrechtliche Bedenken auslösen, wird dann wieder zu prüfen sein.
Auch wenn dies einige kursierende Berechnungsmodelle nahelegen, ist der DBB NRW in seinen derzeitigen Beratungen zu dem Ergebnis gekommen, dass eine konkrete Bezifferung möglicher einzuklagender Ansprüche vor diesem Hintergrund zur Zeit nicht möglich ist. Gegenstand bleibt zunächst die Frage der Verfassungswidrigkeit an sich. Der DBB NRW kann schon allein aufgrund dieser verworrenen Situation die Erfolgsaussichten von möglichen Klagen weiterhin nicht konkret einschätzen.
Zudem sind leider noch längst nicht alle verfassungsrechtlichen Fragen beantwortet, die für eine Bewertung der Situation in NRW eine Rolle spielen. Beispielsweise, ob und in welchem Maß nicht leistungsbezogene Bezügebestandteile, wie Familienzuschläge, oder ob und ggf. wie ein (fiktives) Partnereinkommen zur „Rettung“ der Grenze der Mindestalimentation berücksichtigt werden dürfen. Hier sind weitere Entscheidungen des BVerfG abzuwarten. Anzumerken ist, dass dem BVerG eine große Anzahl an noch zu entscheidenden Verfahren zur amtsangemessenen Alimentation vorliegt.
Derzeit kann der DBB NRW den Mitgliedern weiterhin empfehlen, die Amtsangemessenheit der Alimentation zu rügen und mögliche Ansprüche jährlich geltend zu machen. Dies gilt jedenfalls, bis der Besoldungsgesetzgeber auf den Beschluss reagiert und diesen umsetzt oder über Besoldungswidersprüche entscheidet. Mit Ausnahme einiger Kommunen ist letzteres aber kurzfristig nicht zu erwarten. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
- Das Land NRW hat die Rechtsprechung des BVerfG aus dem Jahr 2020 für die bis zu vierköpfige Beamtenfamilie erst ab dem Jahr 2022 umgesetzt. Für die Jahre davor liegt noch keine Neuregelung vor, so dass für diese Zeiträume eingelegte Besoldungswidersprüche derzeit nicht beschieden werden.
- Für das Jahr 2022 ist bereits weitestgehend über die Besoldungswidersprüche entschieden worden. Dies hat nach derzeitigem Informationsstand 1.725 noch anhängige Klagen ausgelöst.
- Für das Jahr 2023 hatte das FM NRW zwar eine kurzfristige Bescheidung angekündigt. Auf unsere Nachfrage wird dies aber aufgrund der sorgfältigen Prüfung der möglichen Auswirkungen des aktuellen Beschlusses des BVerfG bis auf Weiteres nicht erfolgen. Bei einer Änderung der Sachlage wird der DBB NRW informiert.
- Für die Jahre 2024 und 2025 liegt die Zusicherung der Landesregierung vor, die Entscheidung über die Besoldungswidersprüche bis zu einer verfassungsrechtlichen Klärung ruhend zu stellen und Musterverfahren zu ermöglichen.
Der DBB NRW wird sich in den Gestaltungsprozess der verfassungsgemäßen Besoldung und Versorgung sowie in mögliche Gesetzgebungsverfahren als ein gewerkschaftspolitisches Kernthema weiterhin kritisch und konstruktiv für die Kolleginnen und Kollegen einbringen und weiterhin fortlaufend berichten.



