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Verordnung passt die Rahmenbedingungen für Nebentätigkeiten an

DBB NRW zur geplanten Änderung der Nebentätigkeitsverordnung

08. November 2016

Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW (MIK) plant u.a. die Höchstgrenze von Einnahmen aus Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten im Land von bisher 6.000 € auf 9.600 € anzuheben sowie eine gestaffelte Ausnahmeregelung zur Abführungspflicht von Einnahmen aus Tätigkeiten als Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten in den Gremien der Sparkassen zu schaffen.

Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW (MIK) plant u.a. die Höchstgrenze von Einnahmen aus Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten im Land von bisher 6.000 € auf 9.600 € anzuheben sowie  eine gestaffelte Ausnahmeregelung zur Abführungspflicht von Einnahmen aus Tätigkeiten als Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten in den Gremien der Sparkassen zu schaffen.

Der Deutsche Beamtenbund Nordrhein-Westfalen hatte Gelegenheit, im Rahmen des Verfahrens zur beabsichtigten Änderung der Nebentätigkeitsverordnung (NtV) Stellung zu nehmen. Begrüßt wurde ausdrücklich die aus Sicht des DBB NRW überfällige Anhebung der Höchstgrenze von Einnahmen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst von bisher 6.000 € auf 9.600 €. „Dies ist mindestens geboten, um der Einkommensentwicklung Rechnung zu tragen“, so Roland Staude, Vorsitzender des Landesbundes.

Die NtV sieht grundsätzlich vor, dass Einnahmen aus Nebentätigkeiten, die für den öffentlichen Dienst erbracht werden, an den Dienstherrn abzuführen sind, sofern die Höchstgrenze überschritten ist. Daneben darf die Beamtin bzw. der Beamte Beträge für die gesondert in 13 Abs. 3 NtV genannten Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten, selbst beschafftes Material) behalten.

Der Verordnungsentwurf enthält darüber hinaus die Neuregelung einer gestaffelten Ausnahmeregelung zur Abführungspflicht von Einnahmen, die aus Tätigkeiten der Hauptverwaltungsbeamtinnen oder -beamten in den Gremien der Sparkassen resultieren. Diese Regelung steht unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung und legt abweichende Höchstgrenzen fest:

  • in Höhe von 24.000 € für Vorsitzende des Verwaltungsrats
  • in Höhe von 19.200 € für Stellvertreter
  • in Höhe von 14.400 € für einfache Mitglieder und beratende Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Hauptamtliche Beanstandungsbeamtinnen und -beamten, die Mitglied des Verwaltungsrats sind, sollen bezüglich der Abführungspflicht wie Verwaltungsratsmitglieder behandelt werden.

Der DBB NRW begrüßt diese vorgeschlagenen Änderungen grundsätzlich, da damit die besondere Verantwortung einer Tätigkeit der Hauptverwaltungsbeamten in den Gremien der Sparkassen besonders berücksichtig werden.

Der nordrhein-westfälische Beamtenbund hat allerdings die in dem Entwurf ebenfalls vorgesehene Anrechnung von Bezügen aus anderen Nebentätigkeiten auf die Vergütungen aus Nebentätigkeiten nach dem Sparkassengesetz deutlich kritisiert.

Aus Sicht des DBB NRW und seiner Mitgliedsgewerkschaften nehmen Hauptverwaltungsbeamte aber auch andere kommunale Wahlbeamte und Lebenszeitbeamte aufgrund ihrer Stellung in der Verwaltung häufig sehr verantwortliche Tätigkeiten bspw. in Stadtwerken und kommunalen Betrieben wahr. So werden vielfach Beigeordnete wie Bürgermeister oder leitende Beamte zu Geschäftsführern von kommunalen Gesellschaften bestellt. Neben der besonderen Verantwortung sind diese Tätigkeiten insbesondere aufgrund der gesetzlichen Regelungen mit einer persönlichen Haftung verbunden. Dies ist nach Auffassung des DBB NRW zu berücksichtigen, so dass Freigrenzen für die dort erzielten Einnahmen geschaffen werden müssen.

Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der Landesbund wird beobachten, ob und welche Änderungen an dem Verordnungsentwurf noch vorgenommen werden.

 

Nebentätigkeitsverordnung

Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung - NtV).

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