Burleske Ausschusssitzung zum Antidiskriminierungsgesetz
„Gesetz hat mehr Rechtsförmlichkeitsfehler als ein Straßenhund Flöhe“
Foto: DBB NRW | Christian Kratzsch Vertreter des DBB NRW auf der Ausschusssitzung.
Das umstrittene Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG NRW) wurde inzwischen von der Landesregierung in den Gesetzgebungsprozess des Landtages eingespurt und im Rahmen der ersten Lesung durch das Plenum an die Ausschüsse verwiesen. Hier ist auch die Beteiligung der gewerkschaftlichen Spitzenverbände vorgesehen.
Bezüglich des Entwurfs des LADG NRW war Anfang Mai zur gemeinsamen Ausschusssitzung des Integrationsausschusses, des Innenausschusses, des Gleichstellungsausschusses und des Ausschusses für Haushalt- und Finanzen im NRW-Landtag folglich auch der DBB NRW geladen und mit Erich Rettinghaus (DPolG) als Sprecher, Sabine Mistler (PhV) und Achim Hirtz (BSBD) als Sachverständige vertreten. Zuvor hatten sowohl der DBB NRW, als auch die Fachgewerkschaften schriftliche Stellungnahmen abgegeben, die sehr konkret und kritisch-fundiert auf das Vorhaben eingingen.
Grundsätzlich gibt es für Verwaltungshandeln bereits heute die verfassungsrechtliche Norm des Art. 3 Grundgesetz, wonach sämtliches staatliches Handeln einem umfassenden Benachteiligungs- und Diskriminierungsverbot gegenüber Petenten unterliegt. Ergänzend gilt zudem das bundesweit gültige Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) für das Handeln von Personen. Auch im Rahmen des Disziplinar-, Verwaltungs- und Strafrechts gibt es für die von tatsächlicher Diskriminierung betroffenen Personen umfangreiche, auch niedrigschwellige, Möglichkeiten eines Interessensausgleichs gegen handelnde Personen und Behörden. Aus Sicht des DBB NRW ist das LADG NRW daher nicht erforderlich.
Mit Nordrhein-Westfalen will jedoch das erste Flächenland, insbesondere auf Wunsch der Grünen und deren Berufung auf den „Zukunftsvertrag“ mit dem Koalitionspartner CDU, ein solches Gesetz einführen. Bislang existiert ein derartiges Gesetz lediglich in Berlin, wogegen Baden-Württemberg die Einführung eines solchen Gesetzes zunächst „auf Eis“ gelegt hat. Das Vorhaben steht insbesondere wegen der enthaltenen Beweislastumkehr in der Kritik, wonach gefühlte oder tatsächliche Diskriminierungserfahrungen durch die Betroffenen nur plausibel vorgetragen werden müssen ohne dass Beschäftigte der Dienststellen beweisen können, keine diskriminierenden Handlungen ausgeübt zu haben (negativer Tatsachenbeweis).
Die Ausschusssitzung bot stellenweise die burleske Vorstellung eines bilderbuchartigen Wettstreits zwischen Idealisten und Rationalisten um die Deutungshoheit, zwischen den Polen vermeintlicher Weltverbesserung sowie instrumentalisierenden Opferschutzes auf der einen Seite und den Bemühungen zur Aufrechterhaltung staatlichen Leistungshandelns und administrativer Funktionsfähigkeit auf der anderen Seite. Auch die Ergebnisse einer aktuellen Allensbach-Umfrage zur parteibezogenen Toleranzbereitschaft gegenüber anderen Meinungen spiegelten sich in dieser Ausschusssitzung wider. So ersetzt eine lösungsferne Debattenkultur im Politikbetrieb vollständig die klassische Diskussion zur Kompromissfindung zum Ausgleich verschiedener Interessenslagen.
Insbesondere die geladenen Jura-Professoren Gregor Thüsing aus Bonn und Martin Diller aus Stuttgart sprachen sich gegen das Vorhaben aus. „Es ist eine Tatsache, dass die weitaus überwiegende Zahl der deutschen Bundesländer ohne ein solches Gesetz auskommt“, sagte Thüsing. Professor Diller warnte, dass solche Gesetze eher Schaden anrichteten, als nutzten: „Sie führen dazu, dass gerade dort, wo Ermessensverwaltung stattfindet, also in den Schulen, in der Polizei, wahnsinniger Aufwand für die Dokumentation von Entscheidungen entstehen würde.“ Auch warnte Professor Diller eindrücklich davor, einen derart offenen Kriterienkatalog zu verwenden. NRW gehe damit weit über das hinaus, was Berlin mache: „Jegliche Unterscheidung nach irgendeinem persönlichen Merkmal soll untersagt sein, ob das jetzt der Anhängerschaft zu einem bestimmten Fußballverein ist, ob es Glaube an die Reichsbürgerlehre ist. All das muss zwingend geschützt sein, wenn ich keinen Kriterienkatalog habe“, sagte Diller.
Auf Fragen des FDP-Ausschusssprechers Ralf Witzel gaben die Sachverständigen des DBB NRW konkrete Beispiele für zu erwartende Einschränkungen des täglichen Dienstbetriebes nach Einführung des Gesetzes. Sabine Mistler (PhV) erläuterte ausführlich zusätzliche Hürden und Dokumentationserfordernisse der Lehrerinnen und Lehrer bei der Aufgaben- und Notenvergabe an die Schülerschaft oder den persönlichen Leistungsbeurteilungen. Erich Rettinghaus (DPolG) schilderte, dass derzeit die Polizeibeamten aus NRW bei Amtshilfe in Berlin per Anordnung des NRW-Innenministeriums von dem dortigen Antidiskriminierungsgesetz befreit seien. Weiterhin gab Rettinghaus einen beispielhaften Überblick, wie bereits heute die rechtsstaatlichen Mittel des Disziplinar-, Verwaltungs- und Strafrechts durch die organisierte Kriminalität missbräuchlich ausgenutzt und gegen Beschäftigte der Ermittlungs- und Vollzugsbehörden eingesetzt werden, um „störende Eingriffe“ gegen ihre kriminellen Aktivitäten und Geschäftsmodelle abzuwehren, wie auch die Kriminalitätsbekämpfung grundsätzlich zu erschweren. Das Gesetz gebe ihnen hierfür weiteres Werkzeug in die Hand. Zukünftig wäre bereits bei Gefahrenabwehrmaßnahmen oder bei Personen- und Fahrzeugkontrollen durch die Polizei zusätzlicher Dokumentationsaufwand erforderlich.
Achim Hirtz (BSBD) schilderte, dass die Verlegung von Gefangenen in Konfliktlagen zukünftig schwierig werden könnte, wenn diese sich auf das Recht beriefen. „Die Folge wäre mehr Dokumentation, mehr Prüfaufwand und die Gefahr, dass die Bediensteten im Zweifel später als früher handeln.“ Wenn die ohnehin unterbesetzten Kollegen jetzt tagtäglich noch solche Vorwürfe dokumentieren müssten, „dann ist irgendwann das Buch zu und das Licht geht im Justizvollzug aus“.
Schon die schriftliche Stellungnahme des DBB NRW thematisierte exemplarisch auch Arbeitsschutzkontrollen. Bei der Überprüfung des erforderlich einzuhaltenden Arbeitsschutzes bei Friseuren und Barbershops, werden zukünftige Begehungen der Betriebstätten nur mit doppeltem Personaleinsatz möglich sein, um so der Umkehr der Beweislast bei einer aus Sicht des Betreibers diskriminierenden Entscheidung entgegentreten zu können. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass notwendige Überprüfungen von Betriebstätten zukünftig nicht in den Abständen erfolgen können, weil es an dem dafür notwenigen Personal mangelt, so die Überprüfungen nur noch zu zweit durchgeführt werden. Latente Gefährdungslagen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten werden dadurch begünstigt. Auch hier würde die Modernisierungs- und Attraktivierungsoffensive der Landesregierung für den Öffentlichen Dienst durch dieses Gesetz konterkariert.
Professor Thüsing vermutete, das Gesetz sei offenbar von jemandem geschrieben, „der vielleicht nicht in den letzten Feinheiten des Antidiskriminierungsrechts so bewandert war.“ Manche Regelungen machten schlicht überhaupt keinen Sinn. Das Gesetz hätte „mehr Rechtsförmlichkeitsfehler als ein Straßenhund Flöhe“.
Die Argumentation der Befürworter des Gesetzes wirkte dagegen überwiegend inkonsistent. Zwar wurde ein Generalverdacht gegen die Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes im Rahmen der kritisierten Beweislastumkehr wiederholt bestritten, jedoch diesen Aussagen sogleich widersprochen, indem zusätzliche Erweiterungen des Rechtsrahmens, z.B. auf die sprachliche Benachteiligung, oder des Geltungsbereiches auf das kommunale Umfeld gefordert wurden. Gerade in den Ausländerbehörden der Kreise, Städte und Gemeinden würden die meisten Diskriminierungserfahrungen durch die Betroffenen wahrgenommen. Allerdings wirkt hier jedoch das vorgebrachte Diskriminierungsbeispiel der sprachlichen Hürden für internationale, fremdsprachliche Petenten angesichts des § 23 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) besonders abstrus, da im täglichen Verwaltungshandeln die Amtssprache von Gesetzeswegen nun mal deutsch ist und nach Abs. 2 die Bringschuld der Verständlichkeit wesentlich beim Petenten liegt. Besonders grotesk mutete zudem die aufgestellte Forderung nach regelmäßigen, verpflichtenden Diversitäts- und Antirassismus-Schulungen aller rund 500.000 Landesbeschäftigten in NRW an. Da diese Schulungsmaßnahmen durch das Trainingspersonal vermutlich nicht ehrenamtlich erbracht werden, dürfte diese Forderung auch für den Landeshaushalt finanzpolitische Relevanz entfalten, zusätzlich zu den finanziellen Risiken des Landes bei Entschädigungsleistungen im Rahmen der Staatshaftung.




