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Urteil Arbeitsgericht Essen

Inflationsausgleichsprämie auch für Beamtinnen und Beamte in Elternzeit?

10. Juli 2024

Das Arbeitsgericht Essen hat mit Urteil vom 16. April 2024 entschieden, dass auch während Eltern(teil)zeit Ansprüche auf die volle Inflationsausgleichszahlung aus dem Tarifvertrag zum Inflationsausgleich im Bereich TVöD/TV-L bestehen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Ausgangslage und Sachstand für den Beamtenbereich

Beamtinnen und Beamte erhielten oder erhalten nach Maßgabe des Landesgesetzgebers steuerfreie Sonderzahlungen (Inflationsausgleichsprämie) im Hinblick auf die wirkungsgleiche Übertragung der Tarifverträge. Voraussetzung für die einmalige Sonderzahlung ist, dass

1. am Stichtag 09.12.2023 das Dienstverhältnis bestanden haben muss und

2. in der Zeit vom 01.08.2023 bis 08.12.2023 mindestens an einem Tag ein Anspruch auf Dienst-/ Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfen bestand.

Beamtinnen und Beamte in Elternzeit, aber auch in Beurlaubung ohne Bezüge, sind - wie im Tarif und unter gleichen Voraussetzungen - von der Gewährung der Prämie ebenfalls ausgeschlossen, wenn sie in den bezeichneten Zeiträumen keinen Anspruch auf Dienstbezüge hatten.

Rechtliche Würdigung

Bereits wegen der unterschiedlichen Verfassungsgrundlagen - Artikel 9 Grundgesetz für den Tarifbereich und Artikel 33 Grundgesetz für den Beamtenbereich - haben arbeitsgerichtliche Entscheidungen keine direkten und unmittelbaren Auswirkungen auf den Beamtenbereich.

Für diesen gelten auch grundlegend andere Verfahrensrechte. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz des Artikel 33 GG - und der darauf basierenden ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - müssen Ansprüche, die sich nicht selbst aus Gesetz oder Verordnung ergeben, jeweils jährlich haushaltnah beim Dienstherrn geltend gemacht werden.

Dieser Grundsatz gilt bei und für die Beamtinnen und Beamte in Nordrhein-Westfalen.

Vor diesem Hintergrund bestehen für den Beamtenbereich wegen des o. g. Urteils des Arbeitsgerichts Essen gegenwärtig keine unmittelbaren Handlungsnotwendigkeiten. Die Gewährung des ersten Teils der Inflationsausgleichsprämie hat im Jahre 2024 stattgefunden und wird noch stattfinden.

Auch sind im Hinblick auf die weitere Entwicklung im Tarif- und Arbeitsrecht aktuell keine Rechtsverluste möglich. Eine eventuelle Anspruchssicherung für im laufenden Jahr 2024 eintretende Ereignisse kann bis zum 31. Dezember 2024 wirksam und rechtssichernd geltend gemacht werden.

Nach erster überschlägiger Prüfung und aufgrund der gegenwärtig ersichtlichen Sach- und Rechtslage könnten sich für den Beamtenbereich u. a. nachfolgend aufgezeigte Auswirkungen wegen gleichartiger Regelungen im Bereich der Inflationsausgleichszahlung ergeben:

1. Sofern der Passus im Tarifbereich höchstrichterlich für unwirksam bzw. diskriminierend erklärt wird, würden die Regelungen auch im Beamtenbereich diskriminierend sein, da im Beamtenbereich die Voraussetzung für eine (gerechtfertigte) zeit- und wirkungsgleiche Übertragung entfällt.

2. Sofern im Tarifbereich der Passus wegen der dort herrschenden Vertragsfreiheit für „gerechtfertigt“ erklärt wird, könnte gleichwohl im Beamtenbereich wegen des bestehenden Gesetzesvorbehalts die Möglichkeit bestehen, dass die gesetzlichen Regelungen in Nordrhein-Westfalen eine mittelbare Diskriminierung von Frauen darstellen.

Fazit

Noch ist für die Beamtinnen und Beamte anders als im Tarifbereich keine Eile geboten. Die komba gewerkschaft nrw, der DBB Landesbund NRW sowie die dbb Bundesleitung werden die Weiterentwicklung eines möglichen Anspruchs im Tarifbereich aufmerksam weiterverfolgen. Über das weitere Vorgehen wird rechtzeitig entschieden sowie über die Sach- und Rechtslage berichtet.

Mark Koehler · koehler@komba.de · komba gewerkschaft nrw · Norbertstraße 3 · 50670 Köln · www.komba-nrw.de · Stand: 09.07.2024

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