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Leistungsverbesserungen insbesondere im Bereich der Aufwendungen für Heilbehandlungen

Neunte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW

01. April 2019

Zum 01.01.2019 ist die neunte Verordnung der Beihilfenverordnung geändert worden. Schwerpunkte der neunten Verordnung sind unter anderem die Anpassung der Bestimmungen zur ambulanten Psychotherapie, Reduzierung der Selbstbehalte bei stationären Krankenhausbehandlungen für schwerkranke Personen, Erhöhung der Höchstbeträge für eine Familien- und Haushaltshilfe, sowie die Neustrukturierung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Hilfsmittel, wobei die Aufzählung nicht abschließend ist.

 

Nachfolgend stellen wir Ihnen die wesentlichen Änderungen dar, die für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2018 entstanden sind, Anwendung finden.

1. Aufwendungen für Krankenhausbehandlungen gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 BVO NRW

Beihilfefähige Aufwendungen bei vollstationärer, teilstationärer sowie vor- und nachstationärer Behandlung umfassen, wie bisher, auch vereinbarte Wahlleistungen, die aber um die Eigenanteile zu kürzen sind. Für die gesondert berechnete Unterkunft um 15 Euro und für die ärztliche Behandlung um 10 Euro täglich. Der Selbstbehalt bei Behandlungen in Krankenhäusern ohne Zulassung nach § 108 SGB V („Privatklinik“) beträgt pauschal 25 Euro täglich. Neu ist, dass der Eigenanteil maximal für 20 Tage bzw. 500 EUR je beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Person im Kalenderjahr anzusetzen ist.

2. Aufwendungen für eine Familien- und Hauspflegekraft § 4 Absatz 1 Nummer 6 BVO NRW

Eine Anhebung hat der beihilfefähige Betrag auf 11 Euro je Stunde, höchstens jedoch 88 Euro täglich, erfahren.

3. Beihilfefähige Aufwendungen für ambulante Kurmaßnahmen § 7 Absatz 2 BVO NRW

§ 7 Absatz 2 BVO NRW sieht vor, dass Aufwendungen für eine ambulante Kurmaßnahme vor Beginn der Behandlung von der Beihilfestelle als beihilfefähig anerkannt werden. Hierzu müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Die medizinische Indikation muss vor Beginn einer Kurmaßnahme durch eine begründete ärztliche Bescheinigung nachgewiesen und durch ein Gutachten der zuständigen Amtsärztin oder des zuständigen Amtsarztes bestätigt werden. Ein amtsärztliches Gutachten ist für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter mit Dienstbezügen, die das 63. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr erforderlich.

4. Verjährung § 13 BVO NRW

Die beihilferechtliche Verjährungsfrist ab Rechnungsdatum wird von einem Jahr auf 24 Monate angehoben. Zudem ist die Vorschrift, dass eine Beihilfe nur gewährt wird, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen, entfallen.

5. Anlage 3 der BVO NRW

Aufwendungen für Hilfsmittel

Hilfsmitteln, wie zum Beispiel Hinter-dem-Ohr-Geräte (HdO-Geräte), In-dem-Ohr-Geräte (IdO-Geräte), Taschengeräte, Hörbrillen, Schallsignale überleitende Geräte (C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of Signals) und drahtlose Hörhilfen waren bisher bis zu einem Betrag von 1.400 € pro Ohr beihilfefähig. Dieser Betrag wurde auf 1.500 Euro je Ohr erhöht. Damit sind sämtliche Nebenkosten einschließlich der Aufwendungen einer Otoplastik sowie der medizinisch notwendigen Fernbedienung abgegolten. Die Mindesttragedauer beträgt hier 5 Jahre. Ebenso ist der beihilfefähige Höchstbetrag für ein Blutdruckmessgerät auf 50 Euro festgelegt worden.

6. Anlage 5 der BVO NRW

Aufwendungen für Heilbehandlungen durch nichtärztliche Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer

Die beihilferechtliche Angemessenheit von Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilbehandlungen (z. B. Krankengymnastik, Massagen, Inhalationen) ist in der Anlage 5 der BVO NRW geregelt. Die Neufassung der Anlage 5 der BVO NRW sieht nunmehr vor, dass der beihilfefähige Höchstsatz für nichtärztliche Heilbehandlungen im Durchschnitt um 30 % erhöht wird.

Der Leistungstext zu den einzelnen Leistungsnummern wurde nahezu vollständig aktualisiert. Wegen der Einzelheiten dürfen wir hierzu auf den gesamten Text unter www.beihilfe.nrw.de unter dem Link „Rechtsgrundlagen“ “Norm ab 01.01.2019“ Anlage 5 verweisen.

7. Anlage 6 der BVO

a) Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder teilweise ausgeschlossene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

In der Anlage 6 enthält den Katalog der Behandlungsmethoden, deren Aufwendungen nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen als beihilfefähig anerkannt werden können. Neue medizinische Erkenntnisse und zudem gerichtliche Entscheidungen zu Heilbehandlungen haben zu einer Modifizierung der Anlage 6 geführt. Dabei ist die Aufzählung der von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossenen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ist um die Kernspin-Resonanz-Therapie (MBS-Therapie) und Neurostimulation nach Molsberger (NSM) erweitert worden.

Im Abschnitt II der Anlage 6 hat die Protonentherapie Einzug gefunden. Die Aufwendungen für eine Protonentherapie sind grundsätzlich nur bei eingeschränkten Indikationen (Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus des Gemeinsamen Bundesausschusses) und nur in der Höhe beihilfefähig, wie sie die Behandlerin/ der Behandler mit der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung der erkrankten Person vereinbart hat.

b) Radiale Extrakorporale Stoßwellentherapie (r-ESWT)

Die Aufwendungen sind im orthopädischen, chirurgischen und schmerztherapeutischen Bereich nur beihilfefähig bei Behandlung der therapierefraktären Epicondylitis humeri radialis oder Fasciitis plantaris. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbehandlung der r-ESWT sind Gebühren nach der Nummer 302 GOÄ beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.

Als weitere Indikation wurde die Behandlung der Fasciitis plantaris aufgenommen.

 

Änderung der Beihilfeverordnung zum 01.01.2019

Alle wichtigen Informationen zu diesen Neuregelungen für Beihilfeberechtigte finden Sie auf der Website des LBV.

 

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