Erleichterungen der Arbeit der Personalräte in der Pandemie
Personalratssitzungen bis Ende 2021 auch weiterhin digital möglich
Der Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen hat durch eine Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) die zunächst nur befristet bis zum 30. Juni 2021 vorgesehene Möglichkeit, aufgrund der Corona-Pandemie Personalratssitzungen digital durchführen und so auch Beschlüsse fassen zu können, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Aufgrund der mit den coronabedingt einhergehenden Kontaktbeschränkungen sahen sich auch die Personalvertretungen in NRW mit der Situation konfrontiert, dass ihre Arbeit aufgrund der gesetzlichen Vorgaben, Personalratssitzungen grundsätzlich in Präsenz abhalten und Beschlüsse in persönlicher Anwesenheit fassen zu müssen, erheblich gefährdet wenn nicht gar unmöglich gemacht wurde. Daher hat der Gesetzgeber bereits im letzten Jahr das LPVG NRW geändert und die Möglichkeit eröffnet, dass Beschlüsse auch wirksam sind, wenn sie mittels Umlaufverfahren oder durch elektronische Abstimmung erfolgt sind. Diese Möglichkeit besteht nunmehr bis zum Ende des Jahres 2021.
Der DBB NRW unterstützt die Gesetzesänderung, hat allerdings in seiner Stellungnahme im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens deutlich gemacht, dass der Zustimmung zugrunde liege, dass es sich um eine erneut nur befristete Regelung handelt. „Wir begrüßen alle Erleichterungen, um die Arbeitsfähigkeit der Personalvertretungen zu ermöglichen“, so Roland Staude, 1. Vorsitzender des nordrhein-westfälischen Beamtenbunds. Für eine dauerhafte Modifizierung sei eine breitere und differenzierende Diskussion notwendig. Hieran würde sich der DBB NRW selbstverständlich beteiligen.
Auf ausdrückliche Anregung des DBB NRW und seiner Fachgewerkschaften ist eine weitere Erleichterung ins Gesetz aufgenommen worden: Bei Sitzungen als Telefon- oder Videokonferenz muss sich nicht mehr jede Sitzungsteilnehmerin und jeder Sitzungsteilnehmer eigenhändig in eine Anwesenheitsliste eintragen. Dies war nur schwer handhabbar und sehr aufwendig. Jetzt kann die vorsitzende Person in diesen Fällen die Anwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zentral feststellen und in die Anwesenheitsliste eintragen.