Anhörung zum Gesetzentwurf zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie
Rechtssicherheit für die Personalratswahlen
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Der DBB NRW wurde vom Landtag zu einer Stellungnahme zu Änderungen des Landespersonalvertretungsrechts aufgefordert. Er begrüßt grundsätzlich die Möglichkeit zur Verschiebung der Personalratswahlen, sieht jedoch noch Nachbesserungsbedarf, insbesondere bei der zeitlichen Möglichkeit von Umlaufbeschlüssen und elektronischen Abstimmungen.
Im Zuge des „Gesetzes zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie“ (sogenanntes Epidemie-Gesetz) hat am heutigen Montag eine Anhörung im nordrhein-westfälischen Landtag stattgefunden. Das Gesetz beinhaltet Änderungen in verschieden Rechtsbereichen. Der DBB NRW wurde aufgefordert, insbesondere zu den geplanten Änderungen des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG NRW) Stellung zu nehmen. Diese beinhalten die Möglichkeit, die eigentlich am 30.6.2020 ablaufende Amtszeit der Personalräte bis längstens zum 30.06.2021 zu verlängern. Konkret bedeutet das, dass die eigentlich jetzt anstehenden Personalratswahlen verschoben werden können.
Der DBB NRW begrüßt die Intention des Gesetzentwurfs in diesem Bereich ausdrücklich, da in der aktuellen Situation der Schutz der Beschäftigten im Vordergrund stehen muss und aus diesem Grund auch eine rechtssichere Durchführung der Wahl nicht immer gewährleistet werden kann.
Bei der detaillierten Auseinandersetzung mit dem Gesetzentwurf ist jedoch ein Punkt aufgefallen, bei dem der DBB NRW im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit Nachbesserungen fordert:
Bezüglich der zeitlichen Möglichkeit, dass Personalräte Beschlüsse nicht nur in Präsenzsitzungen, sondern auch im Umlaufverfahren oder durch elektronische Abstimmungen fassen können, ist der vorliegende Gesetzentwurf durchaus unklar. Das Ziel der Kontaktvermeidung durch die Ermöglichung von Umlaufbeschlüssen oder durch elektronische Abstimmung ist zu begrüßen. Problematisch ist jedoch, dass nicht klar definiert ist, bis wann der Gesetzgeber den Personalräten diese Möglichkeiten einräumen will. Insbesondere in Zusammenhang mit unterschiedlich anzusetzenden Wahlterminen kann das zu Rechtsunsicherheiten und Verwirrung führen.
Der DBB NRW hat aus diesem Grund eine Klarstellung gefordert und in seiner Stellungnahme auch einen konkreten Formulierungsvorschlag gemacht.
Die komplette Stellungnahme des DBB NRW finden Sie hier.