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dbb Münster

Unser Mitgliedsverband BRH informiert zur Corona-Schutz-Impfung für über 80-jährige in Münster

  • Foto: Colourbox.de für den Deutschen Beamtenbund - Grafik BRH und Bildmontage: dbb Münster
10. Februar 2021

Am 08. Februar 2021 starten im "Impfzentrum Münster" in der Halle Münsterland die Impfungen gegen das Coronavirus für Über-80-Jährige. Es gibt in Münster ca. 17.000 Berechtigte, manche haben bereits ihre Termine buchen können. Jetzt startet für weitere Buchungen der zweite Anmeldeblock der Kassenärztlichen Vereinigung. Die Stadt Münster geht davon aus, dass die meisten Betroffenen mit Hilfe ihrer Angehörigen, Freunde oder auch Nachbarn zum Impfzentrum gelangen werden. Für die Seniorinnen und Senioren, die die Fahrt weder privat organisieren können, noch Anspruch auf eine ärztlich verordnete Krankenfahrt haben, bietet die Stadt Münster in Kooperation mit den beiden hiesigen Taxizentralen – der Taxi Zentrale Münster eG und der Taxiruf Münster GmbH - das sogenannte "Impftaxi" an.

Eigenbeteiligung von 5 € pro Fahrt: hin und zurück 10 €.
Den restlichen Fahrpreis übernimmt die Stadt Münster. Vor dem Impfzentrum am Messe- und Congresszentrum Halle Münsterland hilft eine Servicekraft den Seniorinnen und Senioren beim weiteren Weg. Krisenstabsleiter Wolfgang Heuer: "Ausschlaggebend aus Sicht der Stadt ist es, dass für die Betroffenen der Weg zum Impfzentrum keine unüberwindbare Hürde darstellt. Da ein landeseinheitliches Modell nicht möglich war, haben wir uns mit der Taxi-Innung an einen Tisch gesetzt und eine gemeinsame Lösung erarbeitet."

Unterstützung durch das Sozialamt
Die Seniorinnen und Senioren können ihr Impftaxi direkt bei der Taxi Zentrale Münster eG oder der Taxiruf Münster GmbH bestellen, sobald sie einen Termin für die Impfung bekommen haben:
Taxi Zentrale Münster: 0251/60011
Taxiruf Münster: 0251/25500

Einen zusätzlichen Service bietet die Stadt über das Sozialamt an: Fragen zur Unterstützung, zum Transport oder zum eingerichteten Impf-Taxi werden über die Sozialamts-Hotline 0251/492-5560 von Montag bis Freitag in der Zeit von 9 bis 12 Uhr beantwortet. Darüber hinaus können Anfragen auch an die E-Mail-Adresse Sozialamt-Alltagshilfen(at)stadt-muenster.de gerichtet werden.

Zur originalen Pressemitteilung: Herausgeberin: Stadt Münster, Presse- und Informationsamt, 48127 Münster, Telefon: 0251 / 492 1301, Fax 0251 / 492 7712, Internet: http://www.muenster.de/stadt/medien

In Hiltrup und Amelsbüren hilft auch noch die Diakonie!

Die Diakonie - Hiltrup begleitet Über-80-Jährige aus Hiltrup und Amelsbüren, die einen Impftermin haben aber keine Transportmöglichkeit, mit Ehrenamtlichen zum Impfzentrum. Fahrer und Impfling benötigen direkt (möglichst kurz) vor der Fahrt einen negativen Corona-Schnelltest. Es wird im Stadtteilauto bei leicht geöffnetem Fenster gefahren.

Wer dieses Angebot der Diakonie mit ihren Ehrenamtlern annehmen möchte, meldet sich beim:
Impfpunkt Hiltrup
Montag bis Samstag Tel. 02501-9712893

Quelle: Sozialverband BRH im dbb - Kreisverband Münster

 

Seit der EU-Zulassung des ersten Corona-Impfstoffs Ende Dezember 2020 werden die ersten Bevölkerungsgruppen nach und nach geimpft. Zur Regulierung des Impfprogramms hat die Bundesregierung eine Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erlassen.

Die Coronavirus-Impfverordnung regelt unter anderem, in welcher Reihenfolge die Impfungen ablaufen. Neben Kriterien wie Alter und Vorerkrankungen werden auch bestimmte berufliche Tätigkeiten als Grund für eine bevorzugte Berücksichtigung bei der Impfung genannt. Das betrifft unter anderem verschiedene Berufsgruppen im öffentlichen Dienst. So sind beispielsweise Beschäftigte auf Intensivstationen, in Pflegeeinrichtungen oder bei Rettungsdiensten mit höchster Priorität zu impfen, Polizei- und Ordnungskräfte, die einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, und Beschäftigte im öffentlichen Gesundheitsdienst mit hoher Priorität sowie Erzieherinnen und Erzieher, Lehrkräfte oder Personen, die in besonders relevanten Positionen in staatlichen Einrichtungen beschäftigt sind, mit erhöhter Priorität. Für diese Gruppen, und zu einem späteren Zeitpunkt dann auch für alle übrigen Beschäftigten, wird die Frage relevant, was im Arbeitsverhältnis in Bezug auf die Schutzimpfung zu beachten ist.

Nachweispflicht der Beschäftigten

Zum Nachweis ihres Anspruchs auf bevorzugte Impfung haben die in der Verordnung genannten Beschäftigten neben ihrem Ausweis auch eine Bescheinigung der Einrichtung oder des Unternehmens, bei dem sie tätig sind, vorzulegen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Beschäftigten eine solche Bescheinigung auszustellen. Der Anspruch ergibt sich als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag.

Keine Verpflichtung zur Impfung

Eine Verpflichtung zur Impfung ist in der Coronavirus-Impfverordnung nicht vorgesehen. Die Inanspruchnahme der Impfmöglichkeit ist damit freiwillig. Mangels einer gesetzlichen Pflicht dürfte auch die vertragliche Vereinbarung einer Impfpflicht, etwa im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, unwirksam sein. Da es sich um eine freiwillige und persönliche Entscheidung der Beschäftigten handelt, dürfen diesen im Arbeitsverhältnis auch keine Nachteile dadurch entstehen, dass sie sich nicht impfen lassen. Dies gilt auch dann, wenn Beschäftigte an COVID-19 erkranken, obwohl sie eine Möglichkeit zur Impfung gehabt hätten und diese nicht genutzt haben.

Fragerecht der Arbeitgeber

Der Arbeitgeber darf allerdings in bestimmten Bereichen, etwa in Krankenhäusern oder bei Rettungsdiensten, gemäß § 23a Infektionsschutzgesetz nach dem Impfstatus der Beschäftigten fragen, um die Übertragung von Krankheiten zu vermeiden und über die Art und Weise der Beschäftigung zu entscheiden. Dies gilt entsprechend auch im Rahmen von Bewerbungsgesprächen in diesen Bereichen, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zu entscheiden. In allen übrigen Fällen, in denen die Ausübung der Tätigkeit nicht vom Impfstatus abhängt, dürfte das Recht der Beschäftigten am Schutz ihrer persönlichen Daten überwiegen und damit kein Fragerecht des Arbeitgebers bestehen.

Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Impfung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen Termine im Rahmen der Gesundheitsvorsorge grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen. Derzeit ist allerdings davon auszugehen, dass die Termine zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus von den Beschäftigten nicht frei wählbar sein dürften und sie keinen oder nur einen sehr eingeschränkten Einfluss darauf nehmen können, ob die Impfung während der regelmäßigen Arbeitszeit oder in der Freizeit stattfindet.

Findet der Termin während der Arbeitszeit statt, ist für die Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst § 29 Abs. 1 Satz 1 f) TVöD / TV-L einschlägig. Danach besteht ein Anspruch auf bezahlte Freistellung für eine ärztliche Behandlung, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss. Der Anspruch umfasst die erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich der erforderlichen Wegezeiten. Für andere Beschäftigte, die nicht unter den Geltungsbereich von TVöD oder TV-L fallen, kann ein Anspruch auf Vergütung wegen vorübergehender Verhinderung ohne eigenes Verschulden aus § 616 Satz 1 BGB folgen, wenn im konkreten Fall keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Die Wahrnehmung des Impftermins sollte in jedem Fall im Vorfeld mit dem Arbeitgeber besprochen werden.

Fazit
Zusammenfassend haben Beschäftigte einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit zur Inanspruchnahme der Corona-Schutzimpfung. Diese ist freiwillig, der Impfstatus kann jedoch bei Beschäftigten im Gesundheits- und Pflegebereich Einfluss auf ihren konkreten Einsatz haben. Die Beschäftigten, die einer bei der Impfung priorisierten Gruppe angehören, haben gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung.

Quelle: dbb Bundesleitung

 

Grundlage für die COVID-19-Schutzimpfung ist die „Nationale Impfstrategie COVID-19 - Strategie zur Einführung und Evaluierung einer Impfung gegen Sars-CoV-2 in Deutschland“ vom 06. November 2020. Diese gilt auch für beihilfeberechtigte Personen.

Die Beihilfestellen sind NICHT für die Organisation der COVID-19-Schutzimpfung zuständig und können diesbezüglich auch keine Auskunft geben.

Zielsetzung dieser Strategie unter Federführung des Bundesministeriums für Gesundheit in Zusammenarbeit mit dem Robert Koch Institut (RKI), dem Paul-Ehrlich-Institut und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) ist die möglichst schnelle Bereitstellung wirksamer Impfstoffe in ausreichender Menge.

Wie den Medien zu entnehmen ist, befinden sich erste Impfstoffe im Zulassungsverfahren und noch zum Jahreswechsel soll mit ersten Impfungen begonnen werden.

Es werden anfangs jedoch limitierte Mengen von verschiedenen Impfstoffen zur Verfügung stehen. Daher wird eine Priorisierung von vorrangig zu impfenden Personengruppen anhand der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) erforderlich sein.

Zuerst wird die Durchführung der Impfungen in zentralen Impfzentren erfolgen. Diese Impfzentren werden von den Bundesländern aufgebaut und von den Kassenärztlichen Vereinigungen und Gesundheitsämtern betrieben. Sobald ausreichende Impfstoffmengen zur Verfügung stehen, wird angestrebt, die Impfungen in die reguläre ärztliche Versorgung zu übergeben.

In der ersten Phase können sich voraussichtlich vorrangig Risikogruppen und medizinisches Fachpersonal impfen lassen.

In der zweiten Phase soll die Impfung für die Gesamtbevölkerung zur Verfügung stehen.

Die Impfung ist grundsätzlich freiwillig.

Eine Rechtsverordnung soll regeln, dass gesetzlich Versicherte und nicht gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf eine kostenfreie COVID-19-Schutzimpfung haben. Somit soll auch für beihilfeberechtigte Personen die Impfung ohne Kosten möglich sein.

Weitere Informationen zum genauen Anmelde-Verfahren und den Voraussetzungen werden über die Medien sowie die örtlich zuständigen Behörden erfolgen.

Quelle: Verband der Beschäftigten in den obersten Bundesbehörden (Verband VBB im dbb)

 

Alle Informationen haben den Stand 01.02.2021. In der Folgezeit sind Änderungen möglich.

 

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