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Kurzarbeit im kommunalen Bereich

Unser Ziel ist es, Einkommen und Beschäftigung zu sichern

02. April 2020

Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände hat sich mit dem dbb und ver.di auf Eckpunkte zu Regelungen zur Kurzarbeit im kommunalen Bereich geeinigt. Roland Staude, Vorsitzender des Deutschen Beamtenbundes Nordrhein-Westfalen, begrüßt die Einigung, gebe sie doch den betroffenen Beschäftigten Sicherheit. „Eine gute Nachricht für jene, die sich nicht nur um ihre Gesundheit Sorgen machen müssen, sondern auch um ihre wirtschaftliche Zukunft“. so Staude.

Der Vorsitzende der DBB NRW Tarifkommission Andreas Hemsing, der die Verhandlungen gemeinsam mit dbb Tarifchef Volker Geyer geführt hat, betont, dass das Ziel sei, Einkommen und Beschäftigung zu sichern. Eine Regelung für Kurzarbeit im öffentlichen Dienst dürfe ausschließlich für bestimmte abgestimmte Bereiche und den Sonderfall der Corona-Krise gelten. „Diese Regelung ist definitiv nicht als Freifahrtschein für mögliche andere Situationen zu sehen“, so Hemsing.

Und darauf wurde sich geeinigt:

Von der Bundesagentur wird während der Kurzarbeit 60 Prozent (bei Beschäftigten mit Kindern 67 Prozent) der Nettoentgeltdifferenz zwischen bisherigem Einkommen und Einkommen während der Kurzarbeit als Kurzarbeitergeld gezahlt. Der Tarifvertrag mit den Kommunen kann vor Ort nur unter Beteiligung der dortigen Personal- und Betriebsräte angewandt werden.

Der Tarifvertrag gilt nur für die aktuelle Corona-Pandemie. Er tritt am 1. April 2020 in Kraft und endet am 31. Dezember 2020 ohne Nachwirkung.

Bis zum 15. April 2020 läuft nun eine Erklärungsfrist zu den Eckpunkten, auf die man sich verständigt hat.

 

Weitere Informationen zum geplanten Covid 19 Tarifvertrag.

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