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Verordnung bringt neue Namen und leere Worthülsen statt wirklichen Verbesserungen

Von Laufbahnen und schwindender Attraktivität

02. August 2016

Mit der neuen Laufbahnverordnung (LVO) sollte eine neue Struktur geschaffen und Personalentwicklung gesetzlich verankert werden. Außerdem sollte der Öffentliche Dienst für Spezialistinnen und Spezialisten attraktiver werden. Und das alles unter dem Gebot der Kostenneutralität. Wie das geht? Ganz einfach: Man nehme alten Wein, serviere ihn in neuen Schläuchen und garniere das Ganze mit wohlklingenden Worthülsen.

Mit der neuen Laufbahnverordnung (LVO) sollte eine neue Struktur geschaffen und Personalentwicklung gesetzlich verankert werden. Außerdem sollte der Öffentliche Dienst für Spezialistinnen und Spezialisten attraktiver werden. Und das alles unter dem Gebot der Kostenneutralität. Wie das geht? Ganz einfach: Man nehme alten Wein, serviere ihn in neuen Schläuchen und garniere das Ganze mit wohlklingenden Worthülsen.

Bisher gab es im Öffentlichen Dienst vier Laufbahngruppen: den einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienst. Diese wurden geprägt durch unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen, Laufbahnen (z.B. technischer- und nicht-technischer Dienst) sowie verschiedene Aufgabenbereiche. Durch die neue LVO gibt es nur noch zwei Laufbahngruppen: Laufbahngruppe 1 und 2, mit jeweils zwei Einstiegsämtern. Am Ende ergeben sich also wieder vier verschiedene „Gruppen“. Da sich die Zugangsvoraussetzungen (bis auf die Anpassung an die neuen Abschlüsse) nicht verändert und die Aufstiegsmöglichkeiten nicht verbessert haben, ist das wirklich Neue an der Laufbahnstruktur also eigentlich nur der Name. Ein Anreiz für Spezialisten ist hier nicht zu erkennen.

Darüber hinaus wird durch die neue Laufbahnverordnung ein Anspruch auf Personalentwicklung und Fortbildung gesetzlich verankert. Grundsätzlich befürwortet der Deutsche Beamtenbund Nordrhein-Westfalen diese Maßnahme, problematisch ist jedoch, dass sie an anderer Stelle, nämlich im Landesbeamtengesetz wieder eingeschränkt wird. Denn Fortbildung und Personalentwicklung sollen gefördert werden, allerdings nur „soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen“.

Zuletzt wird in der neuen LVO zwar auch eindeutig die Einbeziehung von Interkulturellen Kompetenzen befürwortet, aber auch hier bleibt die Verordnung vage und definiert nicht, wie denn solche im Einzelnen aussehen könnten.

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten
im Land Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO) vom 21. Juni 2016

Gesetz zur Dienstrechtsmodernisierung

Ganz allgemein gilt für die neue Laufbahnverordnung das Gleiche, wie auch für das: Dienstrechtsmodernisierungsgesetz: Keine wirklich großen Veränderungen, dafür viele verschenkte Chancen. Grund wird wohl auch hier das Gebot der Kostenneutralität sein.

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