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ab dem dritten Kind werden auf Antrag ruhend gestellt

Widersprüche und Anträge wegen Anpassung der Familienzuschläge

07. Dezember 2017

Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen hat nunmehr ausdrücklich erklärt, dass die von den betroffenen Beamtinnen und Beamten bzw. Versorgungsempfängerinnen und –empfängern eingelegten Widersprüche bzw. gestellten Anträge auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Beamtinnen und Beamter bezogen auf die Familienzuschläge ab dem dritten Kind auf Antrag bis zu einer abschließenden höchstrichterlichen Klärung ruhend gestellt werden und auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird.

Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen hat nunmehr ausdrücklich erklärt, dass die von den betroffenen Beamtinnen und Beamten bzw. Versorgungsempfängerinnen und –empfängern eingelegten Widersprüche bzw. gestellten Anträge auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Beamtinnen und Beamter bezogen auf die Familienzuschläge ab dem dritten Kind auf Antrag bis zu einer abschließenden höchstrichterlichen Klärung ruhend gestellt werden und auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird.

Der Deutsche Beamtenbund Nordrhein-Westfalen hat bereits mit Meldung vom 02.11.2017 darüber berichtet, dass aufgrund aktueller Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts NRW und des Verwaltungsgerichts Köln die Frage der amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Beamtinnen und Beamter bzw. Versorgungsempfängerinnen und –empfänger (ab dem dritten Kind) erneut aufgeworfen wurde.

Da eine abschließende höchstrichterliche Klärung zwar zu erwarten ist, jedoch noch aussteht, hat der DBB NRW zur Rechtswahrung für die Betroffenen einen Musterantrag/-widerspruch herausgegeben, der jährlich zu wiederholen ist.

Das Ministerium der Finanzen NRW hat nunmehr mit Erlass aus Dezember 2017 ausdrücklich erklärt, dass die Verfahren hinsichtlich der Widersprüche/Anträge auf Anpassung der Familienzuschläge ab dem dritten Kind ausgesetzt werden. Damit erfüllt die Landesregierung eine Forderung des DBB NRW. Hierzu ist jedoch ein Antrag der Betroffenen erforderlich. Es ist den Betroffenen zur Rechtswahrung zu empfehlen, bis zu einer abschließenden höchstrichterlichen Entscheidung  das Ruhen des Verfahrens sowie die Erklärung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung zu beantragen. Hierzu kann der dem Inhalt des Erlasses angepasste Musterantrag/-widerspruch verwendet werden. Der Antrag bzw. der Widerspruch ist jährlich zu wiederholen.

Musterantrag und –widerspruch 

Es wird empfohlen, den vom DBB NRW entworfenen Antrag zu verwenden.

Nochmals weisen wir darauf hin, dass die Frage, ob und ggf. ab welcher Besoldungsgruppe die kindbezogenen Bezügebestandteile ab dem dritten Kind verfassungswidrig zu niedrig bemessen sein könnten, nicht abschließend beantwortet und aufgrund der Vielzahl der Betroffenen weder Beratungs- noch Verfahrensrechtsschutz gewährt werden kann.

 

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