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Tätigkeit

Die Tätigkeit, die dem Beschäftigten nicht nur vorübergehend zugewiesen ist, ist maßgebend für seine Eingruppierung. Die Tätigkeit jedes Beschäftigten setzt sich aus Arbeitsvorgängen zusammen. Die einzelnen Arbeitsvorgänge sind die Elemente für die Bewertung der Tätigkeit. Für jeden Arbeitsvorgang ist das Tätigkeitsmerkmal zu ermitteln, dessen Anforderungen er erfüllt. Die für die einzelnen Arbeitsvorgänge, die derselben Entgeltgruppe zuzuordnen sind, normalerweise aufzuwendenden Zeiten sind zusammenzurechnen. Wenn zeitlich mindestens die Hälfte oder das im Tätigkeitsmerkmal festgelegte sonstige Maß erreicht ist, folgt daraus, dass die Gesamttätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen dieser Entgeltgruppe entspricht und der Beschäftigte in die Entgeltgruppe eingruppiert ist.

Grundlage der Bewertung ist allein die Tätigkeit, die der Beschäftigte aufgrund seines Arbeitsvertrags verrichtet oder die ihm in Ausfüllung des Direktionsrechts zugewiesen worden ist. Nicht zu bewerten ist eine Tätigkeit, die sich der Beschäftigte "selbst an Land gezogen hat" oder die ihm unzulässigerweise von dem unmittelbaren Vorgesetzen zugewiesen worden ist.

Die §§ 14 TVöD / TV-L regeln die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Danach steht den Beschäftigten grundsätzlich eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit für die Dauer der Ausübung zu, wenn ihnen vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen wird, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer Eingruppierung entspricht, und sie diese mindestens einen Monat ausgeübt haben.

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