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Tarifzensur

Eine arbeitsgerichtliche Kontrolle von Tarif- oder Streikzielen ist aufgrund des Verhältnismäßigkeitsprinzips verboten. Man nennt dies das Verbot der Tarifzensur. Eine Tarifzensur widerspräche auch dem Grundgedanken der Tarifautonomie (so auch BVerfG v. 26.6.1991 – 1 BvR 779/85). Daraus folgt, dass gegen einen Streik nicht argumentiert werden kann, dass die Streikforderungen in keinem Verhältnis zu den zu erwartenden streikbedingten Beeinträchtigungen stehen.

Die Übermaßkontrolle von Streikzielen ist nicht zum Schutz von Grundrechten des Tarifpartners geboten. Die Höhe einer Streikforderung greift nicht in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen der Arbeitgeber aus Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG ein. Von einer für ein tariflich regelbares Ziel erhobenen Streikforderung als solcher geht keine Beeinträchtigung aus.

Mit der Rechtskontrolle schon des Umfanges der Streikforderung würde deshalb ein potenzielles Ergebnis auf eine mögliche Grundrechtswidrigkeit überprüft. Das ist mit der Koalitionsbetätigungsfreiheit der Gewerkschaften aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren und widerspräche dem Grundgedanken der Tarifautonomie

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