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Dieses Lexikon ist von den Seiten des dbb beamtenbund und tarifunion www.dbb.de eingebunden, für deren Inhalte dieser verantwortlich ist.

 

Urlaub

Beamtenbereich

Für die Dauer des Erholungsurlaubs von Beamten ist das Lebensjahr maßgebend. Der Urlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr:

  • bis zum vollendeten 55. Lebensjahr 29 Arbeitstage
  • nach Vollendung des 55. Lebensjahres 30 Arbeitstage

Für Beamtinnen und Beamte, die nach der bis zum 14. Dezember 2012 geltenden Rechtslage einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen haben, bleibt dieser Urlaubsanspruch bestehen.

Tarifbereich

Urlaub dient der Erholung der Beschäftigten. Urlaub muss frei von Arbeit sein. Jeder Beschäftigte hat nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von zwanzig Tagen gerechnet auf eine 5-Tage Woche. In vielen Tarif- und Arbeitsverträgen wird ein höherer Urlaubsanspruch gewährt. So erhalten Arbeitnehmer und Auszubildende im Geltungsbereich von TVöD, TV-L und den dazugehörigen Ausbildungstarifverträgen 30 Tage Urlaub pro Jahr. Unterschieden werden muss der Erholungsurlaub von Sonderurlaub und Zusatzurlaub.

Wird weniger als 5 Tage pro Woche in Teilzeit gearbeitet, reduziert sich der Urlaubsanspruch um jeweils 1/5. Die Stunden, die pro Tag gearbeitet werden, sind allerdings unerheblich. Auch bei einer Fünf-Tage-Woche mit 20 Wochenstunden, besteht der volle Urlaubsanspruch.

Bei der zeitlichen Lage des Urlaubs müssen die Wünsche der Beschäftigten berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber braucht also sehr gute Gründe, wenn er eingereichten Urlaub ablehnen will. Die Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen der Urlaubsplanung ist eines der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. In einer Betriebsvereinbarung kann beispielsweise geregelt sein, wie mit kollidierenden Anträgen umgegangen wird, mit welchem Vorlauf Urlaub beantragt werden muss oder wie Urlaub in das Folgejahr übertragen wird.

Eine Staffelung der Urlaubsdauer anhand des Lebensalters der Beschäftigten ist nicht zulässig. In seinem Urteil vom 20. März 2012, Aktenzeichen 9 AZR 529/10, entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die Differenzierung der Urlaubsdauer nach Lebensalter jüngere Beschäftigte unmittelbar benachteilig. Daraufhin haben die Tarifvertragsparteien den Urlaubsanspruch in TVöD und TV-L nach oben auf 30 Urlaubstage für alle angepasst. Erlaubt ist allerdings weiter eine Differenzierung nach Betriebszugehörigkeit.

Mehr zum Thema

TVöD

TV-L

Auszubildende

Sonderurlaub

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