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Zusatzurlaub
Aufgrund besonderer Belastungen wird Zusatzurlaub Beamten gewährt, die im Schichtdienst eingesetzt sind (für Bundesbeamte geregelt in § 12 der Erholungsurlaubsverordnung). Gleiches gilt für an Dienstorten mit besonderes schwierigen Lebens- und Arbeitsbedingungen eingesetzte Beamte vorwiegend in Einsatzbereichen des Auswärtigen Amtes.
Darüber hinaus können schwerbehinderte Beamte nach der allgemeinen Regelung des § 125 SGB IX bis zu fünf Tage zusätzlichen Urlaub erhalten.