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Aussagegenehmigung
Beamte bedürften einer Genehmigung, wenn sie vor Gericht oder außergerichtlich über Angelegenheiten aussagen wollen, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen. Die Genehmigung erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden (§ 67 Abs. 3 BBG bzw. § 37 Abs. 3 BeamtStG). Eine Versagung der Aussagegenehmigung ist an strenge Voraussetzungen gebunden (§ 68 BG bzw.§ 37 Abs. 4, 5 BeamtStG).