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Altersgrenzen (Beamtinnen und Beamte)
In Bund und Ländern gelten für Beamte unterschiedliche Regelungen in Bezug auf die allgemeine Altersgrenze, besondere Altersgrenze z. B. für Beamte im Polizeivollzugsdienst, im Feuerwehrdienst oder im Justizvollzugsdienst oder die Antragsaltersgrenze. Für Bundesbeamtinnen und -beamte ist die allgemeine Lebensaltersgrenze in § 51 Abs. 1 u. 2 BBG, die besonderen Lebensaltersgrenzen in § 51 Abs. 3 BBG, § 5 Bundespolizeibeamtengesetz und Antragsaltersgrenzen in § 52 BBG. Im Bund und in der Mehrzahl der Bundesländer wird die Regelaltersgrenze im Gleichklang mit dem Rentenrecht schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben.