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Dieses Lexikon ist von den Seiten des dbb beamtenbund und tarifunion www.dbb.de eingebunden, für deren Inhalte dieser verantwortlich ist.

 

Beamte

Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist gemäß Art. 33 Abs. 4 GG als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen (= Beamtenverhältnis), eine Gruppe von Beschäftigten, Beamtinnen und Beamte, mit besonderer Rechtsstellung zu versehen und sie in für das öffentliche Leben wichtigen Bereichen einzusetzen. Hoheitsrechtlichen Befugnissen sind naturgemäß die Bereiche, in denen der Staat anordnend und regelnd den Bürgerinnen und Bürgern gegenübertritt. Neben diesem „klassischen“ Auftrag gibt es auch Leistungen, die für das tägliche Leben und das Funktionieren der staatlichen Einrichtungen notwendig und damit verlässlich zu garantieren sind.

Während für Tarifangestellte Gewerkschaften Tarifverträge schließen können, ist für den Beamten stets das Gesetz maßgebend (Gesetzesvorbehalt). Individuelle Vereinbarungen mit seinem Dienstherrn kann der Beamte nicht treffen. Für Beamte ist deshalb nicht das Arbeitsrecht einschlägig, sondern die jeweils geltenden Beamtengesetze, so zum Beispiel das Bundesbeamtengesetz, das Beamtenstatusgesetz und die jeweiligen Landesbeamtengesetze. Das Beamtenrecht ist ein Teil des besonderen Verwaltungsrechts. Deswegen finden beamtenrechtliche Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht statt.

  • Unmittelbarer Beamter ist derjenige, dessen Dienstherr die Bundesrepublik Deutschland oder ein Bundesland ist. Er ist Teil der unmittelbaren Staatsverwaltung.
  • Mittelbarer Beamter ist, wer zu einer Anstalt, Stiftung oder sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechtes, zum Beispiel einer Universität, einer Kommune oder einer berufsständischen Kammer, in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht.
  • Bundesbeamter ist, wer für den Bund oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes arbeitet.
  • Landesbeamter ist, wer für ein Bundesland oder eine landesunmittelbare Stiftung, Anstalt oder Körperschaft mit Ausnahme der Kommunen arbeitet.
  • Kommunalbeamter ist, dessen Dienstherr ein Landkreis, ein sonstiger Gemeindeverband, eine kreisfreie Stadt oder eine kreisangehörige Gemeinde ist.
  • Politischer Beamter ist ein Beamter, der aufgrund seines herausgehobenen Amtes an der Nahtstelle von Verwaltung und Politik tätig ist und deshalb stets des persönlichen Vertrauens der Regierung bedarf. Wer politischer Beamter im Bund ist, regelt § 54 Abs. 1 BBG für den Bund abschließend. Ein politischer Beamter, der sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befindet, kann gemäß § 54, 55 BBG jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Ein politischer Beamter auf Probe kann nach § 36 BBG jederzeit entlassen werden. Ähnliche Regelungen bestehen in den meisten Bundesländern.
  • Regelfall ist der Beamte auf Lebenszeit. Beamter auf Lebenszeit ist ein Status, welcher einem Beamten auf Probe nach dem erfolgreichen Abschluss der dreijährigen Probezeit verliehen wird. Die Probezeit kann unter gewissen Voraussetzungen verkürzt werden.
  • Zum Beamten auf Probe wird ernannt, wer seinen Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen hat und zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit vorgesehen ist. Als Beamter auf Probe wird auch ernannt, wer zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 24 BBG, § 4 Abs. 3 BeamtStG) vorgesehen ist.
  • Der Beamte auf Widerruf befindet sich in der Regel im Vorbereitungsdienst, d. h. er absolviert eine Ausbildung zum einfachen, mittleren, gehobenen oder höheren Dienst. Die Dienstbezeichnung ist Anwärter bzw. im höheren Dienst Referendar mit einem Bezug auf die eingeschlagene Laufbahn oder als Zusatz zur Amtsbezeichnung des Eingangsamtes. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist jederzeit durch den Dienstherrn widerrufbar und endet mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (§ 6 Abs. 4 BBG, § 4 Abs. 4 BeamtStG).
  • Eine weitere Form des Beamtenverhältnisses ist der Beamte auf Zeit (§ 6 Abs. 2 BBG, § 4 Abs. 2 BeamtStG). Ein Beamtenverhältnis auf Zeit darf nur dann begründet werden, wenn der Beamte nur auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll. Das ist z. B. bei kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Landrat, Oberbürgermeister, etc.) oder bei bestimmten Leitungsfunktionen (wie Kanzler an Universitäten) der Fall. An Universitäten können Wissenschaftler grundsätzlich zu Beamten auf Zeit ernannt werden (Professoren auf Zeit und Akademische Räte auf Zeit).
Mehr zum Thema

Beamtenrecht

Beamtenstatusgesetz

Beamtenstatus & Dienstrecht

Informationen des Bundesinnenministeriums: Beamtinnen und Beamte (bmi.bund.de)

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