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Dieses Lexikon ist von den Seiten des dbb beamtenbund und tarifunion www.dbb.de eingebunden, für deren Inhalte dieser verantwortlich ist.

 

Bestechung

Bestechung ist eine nach § 334 StGB mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat. Bestechung begeht, wer einer Beamtin bzw. einem Beamten als Gegenleistung dafür, dass er unter Verletzung seiner Dienstpflicht eine Amtshandlung vorgenommen hat oder künftig vornehmen wird, einen Vorteil für sich oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt. Die Beamtin bzw. der Beamte, der den Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, ist wegen Vorteilsannahme (§ 331 StGB) oder, wenn zusätzlich eine Pflichtverletzung vorliegt, wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB) zu bestrafen. Oberbegriff ist Korruption.

Die Dienstleistung kann ein bloßer Hinweis sein, aber auch die Beschaffung von Informationen, auch solche, die der Geheimhaltung unterliegen (z. B. Angaben über eine Ausschreibung).

Der Vorteil ist in der Regel materiell messbar; er kann aber auch immaterieller Art sein.

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