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Betriebsratsmitglied

Betriebsratsmitglied wird jemand durch Wahl in den Betriebsrat gemäß den Vorgaben der §§ 7 ff. BetrVG. Die Mitgliedschaft dauert in der Regel bis zum Ende der Amtszeit. Das Betriebsratsamt ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Allerdings haben die Mitglieder Anspruch darauf für Zeiten, in denen sie für den Betriebsrat tätig sind, ohne Minderung ihrer Vergütung von der Arbeit freigestellt zu werden. Dies gilt auch für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, in denen Kenntnisse vermittelt werden, die für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind. In größeren Betrieben wird zudem eine bestimmte Anzahl an Mitgliedern zur Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben vollständig von der Arbeit freigestellt.

Den Betriebsratsmitgliedern kommen daneben weitere Schutzrechte zu. Gemäß § 15 KSchG sind Betriebsratsmitglieder während ihrer Amtszeit sowie innerhalb eines Jahres danach ordentlich nicht kündbar. Das Arbeitsentgelt eines Betriebsratsmitglieds darf während der Amtszeit und binnen eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer ausfallen als die Vergütung vergleichbarer Kolleginnen und Kollegen mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Nach Ablauf der Amtszeit dürfen Betriebsratsmitglieder zudem für mindestens ein Jahr nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die gleichwertig zu der Tätigkeit von vergleichbaren Arbeitnehmenden sind, die keine Betriebsratsmitglieder waren. Es soll also sichergestellt werden, dass das Betriebsratsmitglied aufgrund seines Amtes keine Nachteile erleidet.

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