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Betriebsratswahl

Reguläre Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Mai eines Jahres statt. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (sogenannte Listenwahl). Zunächst wird durch den Betriebsrat ein Wahlvorstand bestellt, der aus drei Wahlberechtigten besteht und für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zuständig ist. Sofern noch kein Betriebsrat besteht, müssen mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmende oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft die Initiative ergreifen und eine Betriebsversammlung einberufen, auf der dann wiederum von der Belegschaft der entsprechende Wahlvorstand gewählt wird. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmenden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Ausnahme bilden die leitenden Angestellten, die nach § 5 Abs. 3 BetrVG nicht an der Betriebsratswahl teilnehmen dürfen. Arbeitnehmende, die im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt sind, sind wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate in dem jeweiligen Betrieb tätig sind. Wählbar sind grundsätzlich alle Wahlberechtigten, die bereits mindestens sechs Monate zum Betrieb gehören. Der Ablauf der Betriebsratswahl ist ausführlich im BetrVG geregelt.

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Mitbestimmung - Betriebsrat

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