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Dieses Lexikon ist von den Seiten des dbb beamtenbund und tarifunion www.dbb.de eingebunden, für deren Inhalte dieser verantwortlich ist.

 

Beurteilung

Personalentscheidungen müssen nach dem Leistungsprinzip, Art. 33 Abs. 2 GG, nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen.  Daher sind Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig zu beurteilen, § 21 Bundesbeamtengesetz (BBG). Die dienstliche Beurteilung ist daher das wichtigste Instrument des Dienstherrn bei der Vorbereitung von Beförderungsentscheidungen wie im Rahmen der Personalentwicklung, weil sie Tatsachen und Werturteile enthält, die unmittelbar Aufschluss über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber geben können, und zwar hinsichtlich der Arbeitsergebnisse bei der Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des konkret-funktionellen Amtes, Fachwissen und fachliches Können (fachliche Leistung) und hinsichtlich der für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften wie Begabung, Allgemeinwissen, Erfahrung und allgemeine Ausbildung (Befähigung) sowie der Gesamtpersönlichkeit und der charakterlichen Eigenschaften (Eignung i. e. S.).

Regelbeurteilungen werden in bestimmten periodischen Abschnitten erstellt. Nach § 48 Abs. 1 1. Alt. Bundeslaufbahnverordnung (BLV) ist eine Bundesbeamtin bzw. ein Bundesbeamteter alle drei Jahre zu beurteilen und zwar unabhängig davon, ob eine Personalmaßnahme ansteht oder sich dienstliche Verhältnisse ändern.

Anlassbeurteilung werden gemäß § 48 Abs. 1 2. Alt. BLV angefertigt, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern, die Beamtin bzw. den Beamten zu beurteilen.

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