KontaktRSSImpressumDatenschutz
Lexikon

Lexikon

 

Dieses Lexikon ist von den Seiten des dbb beamtenbund und tarifunion www.dbb.de eingebunden, für deren Inhalte dieser verantwortlich ist.

 

Dienstwohnung

Wenn es die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann der Dienstvorgesetzte ihm nachgeordnete Beamte anweisen, in bestimmter Entfernung vom Dienstort oder in einer Dienstwohnung zu wohnen (§ 72 Abs. 2 BBG). Im Übrigen haben Beamte ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird (§ 72 Abs. 1 BBG).

Mehr zum Thema

Dienstvorgesetzte

zurück

Rundum informiert

Termine

Termine

  • 01. April - 30. September 2025
    Ausstellung "Frauen im geteilten Deutschland
  • 17. Juni 2025
    Anna Kaminsky ist "akten_kundig"
  • 08. Oktober 2025
    10. Frauenfachtagung des DBB NRW

Fortbildungen

Wissen, was geht:

Fortbildungsveranstaltungen der
DBB Akademie