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Dienstwohnung
Wenn es die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann der Dienstvorgesetzte ihm nachgeordnete Beamte anweisen, in bestimmter Entfernung vom Dienstort oder in einer Dienstwohnung zu wohnen (§ 72 Abs. 2 BBG). Im Übrigen haben Beamte ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird (§ 72 Abs. 1 BBG).