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Dieses Lexikon ist von den Seiten des dbb beamtenbund und tarifunion www.dbb.de eingebunden, für deren Inhalte dieser verantwortlich ist.

 

Dienstwohnung

Wenn es die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann der Dienstvorgesetzte ihm nachgeordnete Beamte anweisen, in bestimmter Entfernung vom Dienstort oder in einer Dienstwohnung zu wohnen (§ 72 Abs. 2 BBG). Im Übrigen haben Beamte ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird (§ 72 Abs. 1 BBG).

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