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Dieses Lexikon ist von den Seiten des dbb beamtenbund und tarifunion www.dbb.de eingebunden, für deren Inhalte dieser verantwortlich ist.

 

Arbeitnehmende an Flughäfen

Für die Beschäftigten der Verkehrsflughäfen gilt der Besondere Teil Flughäfen (BT-F). Dieser Tarifvertrag ist untrennbar mit dem TVöD verbunden und bildet zusammen mit dem Allgemeinen Teil des TVöD den Tarifvertrag für die Sparte Flughäfen. Bei Wechselschichtarbeit können durch landesbezirklichen Tarifvertrag bestimmte Abweichungen vom Allgemeinen Teil des TVöD vereinbart werden. Besondere Regelungen gibt es auch für den Rampendienst und den Feuerwehr- und Sanitätsdienst. Zahlreiche Arbeitsbereiche an Verkehrsflughäfen sind inzwischen auf Tochterunternehmen und Drittanbieter ausgelagert, bei denen der TVöD keine unmittelbare Geltung hat.

Im Rahmen der Einkommensrunde 2020 haben sich die Gewerkschaften mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände aufgrund der während der Corona-Pandemie deutlich zurückgegangenen Fluggastzahlen auf Verhandlungen über einen Notlagentarifvertrag für Flughäfen geeinigt. Diese Verhandlungen wurden am 1. Dezember 2020 abgeschlossen, die Einigung auf einen Tarifvertragstext erfolgte am 22. März 2021. Der Notlagentarifvertrag hat eine Laufzeit bis längstens zum 31. Dezember 2023, bei deutlich positiver Entwicklung der Fluggastzahlen ist eine vorzeitige Kündigung möglich. Inhalte des Notlagentarifvertrags sind unter anderem ein Schutz vor betriebsbedingten Beendigungs- und Änderungskündigungen, eine Verschiebung der in der TVöD-Einkommensrunde 2020 vereinbarten Entgelterhöhungen, ein Aussetzen der Leistungsorientierten Bezahlung und eine Erhöhung des Arbeitnehmeranteils an der Zusatzversorgung um 0,8 Prozentpunkte während der Laufzeit des Notlagentarifvertrags.

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