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Freistellung
Beamte
Unter Freistellung werden in der Regel Sonderfälle einer Dienstbefreiung unter Belassung der Bezüge verstanden wie z.B. zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten in einer Kommunalvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben als Mitglied der Personalvertretung. Für Personalratsmitglieder auf Bundesebene trifft § 46 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes Regelungen zur Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit, „wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist“.
Im Übrigen ist die Gewährung von Sonderurlaub in der Sonderurlaubsverordnung geregelt, wobei es sich um Urlaub unter Fortgewährung oder auch unter Wegfall der Besoldung handeln kann. Sonderurlaub kann beispielsweise zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten, für gewerkschaftliche, fachliche, staatspolitische, kirchliche und soziale Zwecke etc. bewilligt werden. Ferner kann auch Urlaub aus persönlichen Anlässen sowie für Familienheimfahrten gewährt werden. Der Sonderurlaub ist teilweise zwingend vorgeschrieben, kann aber auch im Ermessen des Dienstherrn stehen.
Übersicht Sonderurlaub für gewerkschaftspolitische Zwecke
Tarifbereich
In § 29 (TVöD, TV-L, TV-H) sind Freistellungsgründe aufgezählt, bei deren Vorliegen Beschäftigten ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts gewährt wird bzw. gewährt werden kann, obwohl sie an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert sind. Bei der Verhinderung aus persönlichen Gründen (Abs. 1) sowie einer Verhinderung zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht (Abs. 2) hat der Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf Arbeitsbefreiung. Im Übrigen liegt die Gewährung der Arbeitsbefreiung im pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitgebers. Die Arbeitsbefreiung muss grundsätzlich so rechtzeitig beantragt werden, dass der Arbeitgeber die Anspruchsvoraussetzungen prüfen bzw. von seinem Ermessen pflichtgemäß Gebrauch machen kann.
Bei Verhinderung aus persönlichen Gründen (Abs. 1) ist ein unterschiedlich langer Freistellungsanspruch unter Fortzahlung des Entgelts geregelt bei Niederkunft der Ehefrau / Lebenspartnerin (1 Arbeitstag), bei Tod des Ehegatten / Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteils (2 Arbeitstage), bei Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort (1 Arbeitstag), bei 25- und 40-jährigem Arbeitsjubiläum (1 Arbeitstag) sowie insbesondere bei schwerer Erkrankung eines Kindes bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr), eines Angehörigen im selben Haushalt (1 Arbeitstag) oder einer Betreuungsperson (bis zu 4 Arbeitstage).
In der Praxis problematisiert wird der Freistellungsanspruch bei schwerer Erkrankung eines unter 12jährigen Kindes (Abs. 1 Buchst. e Doppelbuchst. bb). Hierbei handelt es sich um einen Auffangtatbestand für Beschäftigte, die nicht gesetzlich krankenversichert sind. Hingegen haben gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte Anspruch auf Krankengeld nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 SGB V. Aufgrund der gesetzlichen Freistellung wird Krankengeld für folgende Dauer gewährt: 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr und Kind, insgesamt jedoch höchstens 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr bzw. bei Alleinerziehenden 20 Arbeitstage pro Kalenderjahr und Kind, insgesamt höchstens 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Über den gesetzlichen Anspruch hinaus besteht kein zusätzlicher tariflicher Anspruch auf Freistellung nach Abs. 1 Buchst. e Doppelbuchst. bb für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte.
Nach § 29 Abs. 4 TVöD bzw. § 29 Abs. 4 TV-L kann Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts zur Wahrnehmung gewerkschaftlicher Zwecke gewährt werden. Sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen, kann die / der Beschäftigte für bis zu acht Arbeitstage freigestellt werden. Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit den Vertragspartnern des TVöD bzw. TV-L auf Arbeitgeberseite kann eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts ohne zeitliche Begrenzung erfolgen. Schließlich kann die / der Beschäftigte freigestellt werden zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern.