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Dieses Lexikon ist von den Seiten des dbb beamtenbund und tarifunion www.dbb.de eingebunden, für deren Inhalte dieser verantwortlich ist.

 

Gratifikation

Bei einer Gratifikation handelt es sich um eine Sondervergütung mit Entgeltcharakter, die zusätzlich zum normalen Entgelt in Form einer Einmalzahlung gezahlt wird. Typisches Beispiel ist das Weihnachtsgeld. Rechtsgrundlage können beispielsweise ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine Gesamtzusage sein. Ein Anspruch kann sich darüber hinaus auch aus betrieblicher Übung ergeben.

Zu unterscheiden sind Gratifikationen, die eine reine Gegenleistung für die Erbringung der Arbeitsleistung darstellen und Gratifikationen mit Mischcharakter. Dies sind solche, die vom Zweck her die Erbringung der Arbeitsleistung entlohnen und gleichzeitig auch die Betriebstreue honorieren sollen.

Ob eine Vereinbarung zulässig ist, welche die Rückzahlung der Gratifikation bei Ausscheiden zu einem bestimmten Stichtag vorsieht, richtet sich nach dem Zweck der Gratifikation. Eine Gratifikation, die reinen Entgeltcharakter hat, kann nicht zurückgefordert werden, wenn die Arbeitsleistung, die entlohnt werden soll, bereits erbracht wurde. Eine Gratifikation mit Mischcharakter hingegen, die auch zukünftige Betriebstreue entlohnen soll, kann bei Ausscheiden zum Ende des Kalenderjahres oder zu einem bestimmten Stichtag im folgenden Jahr zurückgefordert werden. Allerdings darf der Arbeitnehmer durch die Stichtagsregelung nicht ungebührlich lange an das Unternehmen gebunden werden.

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