KontaktRSSImpressumDatenschutz
Lexikon

Lexikon

 

Dieses Lexikon ist von den Seiten des dbb beamtenbund und tarifunion www.dbb.de eingebunden, für deren Inhalte dieser verantwortlich ist.

 

Grundgehalt

Die Besoldung richtet sich nach dem statusrechtlichen Amt. Beamte führen die Amtsbezeichnung des jeweils übertragenen statusrechtlichen Amtes.

In den Besoldungsordnungen A (A-Besoldung – aufsteigende Besoldung), B (B-Besoldung – feste Besoldung), C bzw. W (C- bzw. W-Besoldung) und R-Besoldung sind die wesentlichen Ämter ausgewiesen

Im Bund sind die Ämter in den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes den Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 in aufsteigender Reihenfolge zugeordnet. Die Ämter des höheren Dienstes sind sowohl der Besoldungsordnung A (A 13 bis A 16 ebenfalls aufsteigend) als auch der Besoldungsordnung B (B 1 bis B 11) zugeordnet. Die B-Besoldung sieht Festgehälter vor.

Die Ämter und die ihnen entsprechenden Dienstbezüge der Professoren, Hochschulassistenten und Dozenten sind in der Besoldungsordnung W (W 1 bis W 3) geregelt. Die bis zum 31. Dezember 2004 im Amt befindliche Professoren und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen konnten auf Wunsch in der bis dahin geltenden C-Besoldung verbleiben (C 1 bis C 4), jedoch jederzeit auf Antrag in das neue System wechseln.

Richter erhalten ihre Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung R mit den Besoldungsgruppen R 1 bis R 10 (R 1 und R 2 aufsteigende Gehälter, ab R 3 feste Gehälter).

Für jede der Besoldungsordnungen gibt es – in jedem Bundesland einzeln sowie den Bund gesondert – eine aktuelle Besoldungstabelle, die das Grundgehalt der Beamten, Soldaten und Richter betragsmäßig ausweist.

zurück

Rundum informiert

Termine

Termine

Derzeit sind keine aktuellen Termine verfügbar.

Fortbildungen

Wissen, was geht:

Fortbildungsveranstaltungen der
DBB Akademie