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Kollektivarbeitsrecht

Das Kollektivarbeitsrecht regelt die Beziehungen zwischen Arbeitgebenden und den Vertretungsorganen der Arbeitnehmenden. Die/Der einzelne Arbeitnehmende wird nicht direkt adressiert, sondern „ihre/seine“ Vertretungsorgane wie z.B. Betriebsrat, Personalrat oder Gewerkschaft.

Im kollektiven Arbeitsrecht sind im Wesentlichen zwei Ebenen zu unterscheiden. Auf überbetrieblicher Ebene stehen sich Arbeitgeber(verbände) und Gewerkschaften gegenüber, die auf den Abschluss von Tarifverträgen hinwirken. Im betrieblichen Bereich sind es in der Regel der Arbeitgeber und der Betriebsrat. Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmenden eines bestimmten Betriebes gegenüber der Arbeitgeberseite. Daneben kommen noch Beteiligungsrechte bei wirtschaftlichen und unternehmerischen Entscheidungen (zum Beispiel durch das Mitbestimmungsgesetz) in Betracht. Im kollektiven Arbeitsrecht geht es also um die Regelung der Rechtsbeziehungen der arbeitsrechtlichen Koalitionen (Tarifvertragsparteien) sowie der Belegschaftsvertretungen (Betriebs- und Personalräte) zu den Mitgliedern und den Vertragspartnern.

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