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Dieses Lexikon ist von den Seiten des dbb beamtenbund und tarifunion www.dbb.de eingebunden, für deren Inhalte dieser verantwortlich ist.

 

Leistungsentgelt/Leistungsorientierte Bezahlung (LOB)

Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt. Das Leistungsentgelt wird als Leistungsprämie (in der Regel einmalige Zahlung), Erfolgsprämie (abhängig von bestimmten wirtschaftlichen Erfolg) oder Leistungszulage (zeitlich befristete, widerrufliche, in der Regel monatlich wiederkehrende Zahlung) gewährt. Die Einführung erfolgte schrittweise seit 2007 mit zunächst 1 Prozent der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres. Dieses Volumen beträgt seit 2013 im kommunalen Bereich 2 Prozent. Bemessungsgrundlage für das Leistungsentgelt sind die ständigen Monatsentgelte der Tarifbeschäftigten einer Dienststelle, eines Betriebes oder einer Verwaltung. Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen ist zweckentsprechend zu verwenden; es besteht die Verpflichtung zu jährlicher Auszahlung der Leistungsentgelte.

Für den Bund wird § 18 TVöD-Bund durch den LeistungsTV-Bund näher konkretisiert. Dessen Ausgestaltung erfolgt durch (Rahmen-) Dienstvereinbarungen. Seit 2014 ist die Anwendung dieser Regelungen beim Bund fakultativ. Im Bereich der VKA wird die leistungsorientierte Bezahlung betrieblich vereinbart. Hierzu enthalten §§ 18, 18a TVöD-VKA explizite Vorgaben. Im TV-L und im TV-H wurden entsprechende Regelungen zum Leistungsentgelt aufgehoben bzw. nicht vereinbart.

In der Tarifeinigung 2020 wurden nunmehr die Rahmenbedingungen zur Umsetzung des alternativen Entgeltanreiz-Systems näher konkretisiert. Die Betriebsparteien können in Betriebs- oder einvernehmlichen Dienstvereinbarungen vorsehen, dass das für die leitungsorientierte Bezahlung (LOB) vorgesehene Volumen ganz oder teilweise für die neuen Entgeltanreiz-Systeme verwendet werden soll. Soweit das dazu vorgesehene Budget in einem Jahr nicht vollständig verbraucht wurde, erhöht sich das Volumen für die LOB im Folgejahr um den nicht verbrauchten Betrag. Zudem ist in § 18a TVöD-VKA eindeutig festgeschrieben, dass eine undifferenzierte Auszahlung des Budgets für LOB in Form einer Sonderzahlung als eine gleichberechtigte Form der alternativen Entgeltanreiz-Systeme von den Betriebsparteien vereinbart werden kann.

Schließlich haben die Gewerkschaften und die VKA klargestellt, dass die verschiedenen Verwendungsformen des alternativen Entgeltanreiz-Systems, also z.B. Zuschüsse für Fitnessstudios, Sonderzahlungen, Fahrkostenzuschüsse für ÖPNV / Job-Ticket oder Wertgutscheine zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sind, wenn es sich dabei um steuerpflichtige Einnahmen handelt.

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