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Mutterschaftsgeld
Für die Zeit der gesetzlichen Schutzfristen besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettoverdienst in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten.
Ist die Frau in der gesetzlichen Krankenkasse versichert, zahlt von diesem Betrag 13 Euro pro Tag bzw. 385 Euro pro Kalendermonat die Krankenkasse. Die Differenz zum Einkommen wird vom Arbeitgeber getragen und stellt insoweit einen arbeitsvertraglichen Anspruch dar. Der Antrag auf Mutterschaftsgeld wird bei der Krankenkasse gestellt. Arbeitslose Frauen, die bei Beginn der Schutzfristen als Bezieherinnen von Arbeitslosengeld, oder ähnlichem gesetzlich krankenversichert sind und deren Arbeitsverhältnis nicht während der Schwangerschaft zulässig gekündigt worden ist, erhalten Mutterschaftsgeld durch die gesetzliche Krankenkasse. Die Höhe entspricht dem Betrag der Leistung, den die Versicherte vor Beginn der Schutzfrist erhalten hat. Nicht in der gesetzlichen Krankenkasse versicherte Frauen erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von höchstens 210 Euro. Wer nicht in einer Pflichtkasse oder Ersatzkasse versichert ist, richtet den Antrag auf Mutterschaftsgeld an das Bundesversicherungsamt (Mutterschaftsgeldstelle).
Neu geregelt wurde, dass das Mutterschaftsgeld für die Zeiten der Schutzfristen auch den Frauen zu zahlen ist, die während der Schutzfristen von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis wechseln. Davon werden speziell junge Lehrerinnen, Rechtsassessorinnen und Frauen mit ähnlicher Laufbahn erfasst.