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Oberste Dienstbehörde

Oberste Dienstbehörde einer Beamtin oder eines Beamten ist gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) die oberste Behörde des Dienstherrn, in dessen Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt. In der unmittelbaren Bundesverwaltung ist dies meist ein Ministerium. Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung wird die Bestimmung der obersten Dienstbehörde mehrheitlich gesondert in den Errichtungsgesetzen oder zum Teil auch in den Satzungen geregelt.

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