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Opt-out

Übersetzt bedeutet „Opt-out“ optionale Öffnung oder optionale Verlängerung und bezieht sich auf eine Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit.

Der EuGH hatte festgestellt, dass ein angeordneter und die Anwesenheit am Arbeitsort erforderlicher Bereitschaftsdienst Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist und nicht Ruhezeit wie im deutschen Recht (so die damalige Arbeitszeitverordnung – AZV). Daraufhin wurde die AZV 2006 geändert und stellte den Bereitschaftsdienst gemäß § 13 Abs. 1 AZV mit der Arbeitszeit gleich, die im Grundsatz 48 Wochenstunden nicht überschreiten darf. Allerdings eröffnet § 13 Abs. 2 AZV die Option einer Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 54 Stunden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht und die Beamtin bzw. der Beamte sich hierzu schriftlich bereit erklärt hat. Die Zustimmung muss freiwillig erfolgen und die Erklärung ist jederzeit widerrufbar.

Dieses sog. Opt-out lässt die geltende EU-Arbeitszeitrichtlinie ausdrücklich zu.

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