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Schriftform des Arbeitsvertrages
§ 2 Abs. 1 TVöD bzw. § 2 Abs. 1 TV –L bestimmt, dass der Arbeitsvertrag schriftlich zu schließen ist. Dies trägt dem Interesse der eindeutigen Vereinbarung der für das Arbeitsverhältnis maßgebenden Bedingungen und ihres Nachweises (zum Beispiel bei Streitigkeiten vor den Arbeitsgerichten) Rechnung. Das Schriftformerfordernis umfasst auch spätere Änderungen des Arbeitsvertrages. Neben dem Schriftformerfordernis sind die Dokumentationspflichten des Nachweisgesetzes zu beachten.