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dbb Münster

Tarifverhandlungen auch in Hessen abgeschlossen - Einkommensrunde 2023/2024 erfolgreich beendet

  • Bild: dbb Bundesleitung
15. März 2024

Nach vielen Verhandlungen, Warnsteiks und Protestmaßnahmen ist es geschafft. Auch mit dem Land Hessen, dass vor einigen Jahren aus der Tarifgemeinschaft der Länder ausgetreten war, gibt es seit dem 15. März 2024 einen neuen Tarifvertrag für die Beschäftigten des Landes.

Bereits am 9. Dezember 2023 konnte mit allen anderen Bundesländern ein Verhandlungsergebnis erzielt werden (Tarifvertrag TdL). Ebenfalls im Jahr 2023 und zwar am 22. April.2023 gab es einige Einigung mit der Tarifgemeinschaft Bund und Kommunen über den Tarifvertrag TVöD.

Hier informieren wir Sie über die Verhandlungen und Ergebnisse: 

Tarifergebnis im Bundesland Hessen:

„Es war ein zähes Ringen, doch schlussendlich konnten wir den Arbeitgeber überzeugen, den öffentlichen Dienst in ganz Hessen aufzuwerten und dadurch dessen Attraktivität dauerhaft zu sichern“, fasste dbb Tarifchef und Verhandlungsführer Volker Geyer am 15. März 2024 in Bad Homburg die Verhandlungen zusammen. „Wir haben ein Ergebnis erzielt, mit dem die Beschäftigten spürbar mehr im Geldbeutel haben. Damit dieser Mehrwert nicht gleich von der Inflation wieder aufgefressen wird, konnten wir zudem einen kräftigen Inflationsausgleich aushandeln.“

„Der Tarifvertrag Hessen (TV-H) bleibt eine harte Währung“, betonte Geyer. „Neben den spürbaren linearen Erhöhungen, die für die Beschäftigten in diesen schweren Zeiten essentiell sind, bin ich vor allem sehr zufrieden damit, dass wir das Land davon überzeugen konnten, die Entgeltordnung anzupacken und noch zeitnah den Gesprächen dazu zu beginnen. Das ist eine gute Nachricht und schafft Perspektive.“ In der Entgeltordnung ist festgeschrieben, nach welchen Merkmalen Beschäftigte in der Entgelttabelle eingruppiert werden.

Die wesentlichen Eckpunkte der Einigung:

  • Ein steuer- und sozialabgabenfreier Inflationsausgleich in Höhe von 3.000 Euro (dreistufige Auszahlung: spätestens Mai 2024, Juli 2024 und November 2024)
  • Ab dem 1. Februar 2025 Erhöhung der Tabellenentgelte um 200 Euro (Sockelbetrag)
  • Ab dem 1. August 2025 Erhöhung der Tabellenentgelte um 5,5 Prozent (Anpassung des Erhöhungsbetrags auf 340 Euro, wo dieser Wert nicht erreicht wird)
  • Ausbildungs- und Praktikantenentgelte: Erhöhung ab 1. Februar 2025 um 100 Euro und ab 1. August 2025 um 50 Euro
  • Jahressonderzahlung: Bis Entgeltgruppe 8 erhöht auf 90 Prozent, ab Entgeltgruppe 9a erhöht auf 60 Prozent
  • Zeitgleiche und systemkonforme Übertragung der Einkommensverbesserungen auf Beamtinnen und Beamte sowie auf Versorgungsempfängerinnen und -empfänger
  • Vertragslaufzeit: 24 Monate bis 31. Januar 2026

Heini Schmitt, Landesvorsitzender des dbb Hessen ergänzte: „Dass Innenminister Poseck die Übertragung auf Besoldung und Versorgung direkt zugesichert hat, begrüßen wir ausdrücklich. Wir werden das in den kommenden Wochen im Detail ausarbeiten.“ Die Erhöhung der Entgelte für Auszubildende und Praktikanten habe ebenfalls eine große Signalwirkung. „Auch auf diese Weise sichern wir uns die Nachwuchskräfte, die wir im öffentlichen Dienst dringend brauchen.“

Quelle: dbb Bundesleitung


Nach Abschluss aller Verhandlungen: Inflationsausgleich wird auf den Weg gebracht

Neben den Beamtinnen und Beamten des Bundes erhalten nun auch die Beamtinnen und Beamten aller Länder und Kommunen eine Inflationsausgleichsprämie von 3.000 Euro (Versorgungsempfänger und Hinterbliebene grundsätzlich jeweils entsprechend ihrem Ruhegehalts- bzw. Anteilssatz) zum Ausgleich der stark gestiegenen Lebenshaltungskosten. „Dies ist nur durch die beharrliche Arbeit des dbb und seiner Landesbünde gelungen“, sagte der Bundesvorsitzende des dbb, Ulrich Silberbach, am 20. März 2024 in Berlin.

Hintergrund ist die am 15. März 2024 erzielte Tarifeinigung in Hessen, bei der unmittelbar auch die Übertragung auf die Beamtinnen und Beamten seitens der Landesregierung zugesichert wurde. Silberbach: „Dies ist ein klares Signal der Wertschätzung, aber auch der Anerkennung des Grundsatzes auf gleiche Teilhabe an der wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes.“

Die Zahlungen sollen beziehungsweise sind bereits überwiegend mit den Bezügen März oder April für die zurückliegenden Monate erfolgt und werden zudem bis Oktober 2024 in monatlichen Raten zusätzlich zur Besoldung gewährt.

Auch hinsichtlich der zum 1. November 2024 im Tarifvertrag vereinbarten Gewährung eines Sockels von 200 Euro und der zum 1. Februar 2025 vorgesehenen Linearanpassung von 5,5 Prozent haben bereits alle Dienstherrn eine zeit- und systemgerechte Übertragung zugesagt und befinden sich hinsichtlich deren konkreten Ausgestaltung noch in der Abstimmung/Beratung des jeweiligen Gesetzentwurfes.

Über die Einzelheiten der derzeitigen Vorhaben in allen Bundesländern informiert das folgende Dokument

Quelle: dbb Bundesleitung


Tarifeinigung mit den anderen Bundesländern am 9. Dezember 2023:

Nachdem die ersten beiden Verhandlungsrunden der Gewerkschaften (Forderung nach 10,5 Prozent Erhöhung) mit der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) ohne Gegenangebot der TdL erfolglos endeten, konnte erst durch Warnstreiks und Großdemonstrationen der Beschäftigten, letztlich in der dritten Verhandlungsrunde, ein Tarifkompromiss erzielt werden.

Dieser beinhaltet im Wesentlichen:  

  • Ein steuer- und sozialabgabenfreier Inflationsausgleich in Höhe von 3.000 Euro, der über stufenweise Auszahlungen ab Dezember 2023/Januar 2024 erfolgt. Zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Dezember/Januar) erhalten die Beschäftigten eine Einmalzahlung in Höhe von 1.800 Euro. Von Januar bis Oktober werden dann monatlich 120 Euro ausgezahlt.
  • Ab dem 1. November 2024 erfolgt die Erhöhung der Tabellenentgelte um einen Sockelbetrag von 200 Euro.
  • Ab dem 1. Februar 2025 erfolgt dann darauf eine weitere Erhöhung um 5,5 Prozent (Anpassung des Erhöhungsbetrags auf 340 Euro, wo dieser Wert nicht erreicht wird).
  • Die Ausbildungs- und Praktikantenentgelte werden zu den gleichen Zeitpunkten um insgesamt 150 Euro erhöht.
  • Der Mittelwert der Erhöhung beträgt 11,58 Prozent.
  • Die Vertragslaufzeit des neuen TV-L beträgt 25 Monate bis zum 31. Oktober 2025.

Der „aktuelle“ TV-L-Abschluss gilt nur für Angestellte beim Land Nordrhein-Westfalen und nicht für Beamtinnen und Beamte oder Versorgungsempfänger! Der DBB NRW bemüht sich in Gesprächen mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen um eine zeitnahe zeit- und wirkungsgleiche Übertragung des Tarifergebnisses auf den Beamtenbereich. Für Empfängerinnen und -empfänger von Versorgungsbezügen werden die jeweiligen Beträge in Abhängigkeit voraussichtlich von ihrem maßgeblichen Ruhegehalts- und Anteilssatzes ausgezahlt. 

Der 1. Vorsitzende des DBB NRW, Roland Staude: „Wir werden jetzt zeitnah in der laufenden Woche in Gespräche mit der Landesregierung eintreten und dabei die Eins-zu-eins- und systemgerechte Übernahme des Ergebnisses auf die Beamten und Versorgungsempfänger fordern. Alles andere wäre nicht abbildbar. Die Landesregierung muss sich klarmachen, dass Abstriche bei der Einmalzahlung bedeuten würden, dass die Beamten bis November 2024 überhaupt nichts bekämen. Das wäre für uns untragbar. Auch zeitliche Verzögerungen bei der Übertragung halten wir für grundfalsch. Wir reden hier über 70.000 Kommunalbeamte sowie ca. 400.000  Landesbeamte und Versorgungsempfänger. Die haben eine angemessene Wertschätzung verdient. Es darf da nicht zu einem Auseinanderklaffen kommen.“

Quelle: DBB NRW


Tarifergebnis auf die Beamten übertragen: NRW stimmt zu

Nachdem die 1:1-Übertragung des Tarifergebnisses für den öffentlichen Dienst auf den Beamtenbereich von der Landesregierung bereits im Dezember des vergangenen Jahres beschlossen wurde, verständigten sich Ministerpräsident Hendrik Wüst, die stellvertretende Ministerpräsidentin Mona Neubaur, Minister der Finanzen Dr. Marcus Optendrenk sowie Minister und Chef der Staatskanzlei Nathanael Liminski in einer weiteren Gesprächsrunde mit Vertretern von DBB, DGB und DRB und weiterer Gewerkschaften über die nächsten Umsetzungsschritte.

Im Fokus der Gespräche stand dabei insbesondere die geplante Anhebung der Grundgehälter für Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter zum 1. November 2024 um 200 Euro sowie die weitere Anhebung der Besoldung um 5,5 Prozent (insb. Grundgehälter, dynamisierte Zulagen, Familienzuschlag) zum 1. Februar 2025. Versorgungsempfänger sollen eine entsprechende Erhöhung ihrer Versorgungsbezüge in Abhängigkeit ihres jeweils maßgeblichen Ruhegehalts- und Anteilssatzes erhalten. Die Landesregierung wird hierzu nun ein Besoldungsanpassungsgesetz erarbeiten und im Anschluss in den Landtag einbringen. Weitere Themen, wie z.B. das Job-Rad, sollen noch mit den Verbänden erörtert werden.

Ministerpräsident Hendrik Wüst: „Die Landesregierung hält Wort. Wir übertragen den Tarifabschluss für die Angestellten 1:1 auf unsere Beamten und Richter. Den ersten Umsetzungsschritt sind wir mit der Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bereits gegangen. Wir haben nun auch einen Konsens über den zweiten Umsetzungsschritt, die Erhöhung der Grundgehälter, Seite 2 von 5 erzielt. Gemeinsam arbeiten wir weiterhin daran, dass der öffentliche Dienst stark und handlungsfähig bleibt.“

Mona Neubaur, stellvertretende Ministerpräsidentin: „In Zeiten hoher Inflation und steigender Kosten war der Abschluss im vergangenen Jahr richtig und notwendig. Das gilt umso mehr in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten, in denen auch der öffentliche Dienst nach Fachkräften sucht und viele Stellen offen bleiben. Erste Entlastungen hat das Land zügig bereitgestellt und nun legen wir gemeinsam mit den Gewerkschaften die Grundlagen, um die weiteren Verabredungen rechtssicher umzusetzen. Das ist ein verantwortungsvolles und konstruktives Miteinander zum Wohle der Landesbediensteten und des öffentlichen Haushaltes. Neben finanziellen Anreizen will das Land aber auch durch weitere Angebote wie Job-Bikes oder vergünstigte Sportangebote attraktive Arbeitsbedingungen schaffen.“

Minister der Finanzen Dr. Marcus Optendrenk: „Die Landesbediensteten können sich auf das Land Nordrhein-Westfalen verlassen. Wir haben nicht nur den ersten Teil der steuerfreien Sonderzahlungen als eines der ersten Länder überwiesen, sondern bringen nun auch die weiteren Besoldungserhöhungen zeitnah auf den Weg. So stellen wir auch in Zeiten knapper öffentlicher Kassen eine faire und konkurrenzfähige Bezahlung sicher. Im Gesamtpaket bleibt der öffentliche Dienst in Nordrhein-Westfalen damit auch in Zukunft ein attraktiver Arbeitgeber.“

Roland Staude (1. Vorsitzender des DBB NRW): „Mit der 1:1 Übertragung hat die Landesregierung Wort gehalten und zugleich ihre Wertschätzung gegenüber den Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfänger ausgedrückt. Gleichwohl ist weiterhin zu klären, wie die Attraktivität des Öffentlichen Dienstes in NRW gesteigert werden soll. Hierzu wurden mit der Landesregierung weitere Gespräche vereinbart.“

Frank Meyers (Stellv. Landesvorsitzender der komba gewerkschaft nrw): "Das Positive vorne weg: Die Besoldung und Versorgung steigen, wie von Ministerpräsident Wüst versprochen, 1:1 des letzten Tarifergebnisses der Länder. Damit verbunden ist die Zusage, dass die Widerspruchsverfahren für 2024 ausgesetzt werden sollen. Nun gilt es den Gesetzesentwurf abzuwarten!"

Manfred Lehmann (Vorsitzender der DSTG NRW): "Faire Gespräche mit einem guten Ergebnis. Gute Voraussetzungen für die anstehenden weiteren Diskussionen um Dienstrecht und Besoldungsreform.“

Stefan Behlau (Vorsitzender des VBE NRW): „Die Kolleginnen und Kollegen gewährleisten jeden Tag in herausfordernden Zeiten unsere Sicherheit, Versorgung, Verwaltung und die Bildung unserer Kinder und Jugendlichen. Deshalb war es richtig und wichtig, dass die Landesregierung Wort gehalten hat und das Tarifergebnis auf die Beamtinnen und Beamten überträgt. Jetzt gilt’s, die Attraktivierung des öffentlichen Dienstes weiter voranzubringen, um junge Menschen für seine vielfältigen Berufsfelder zu begeistern.“

Die weiteren Regelungen sehen zum 1. November 2024 eine Erhöhung der Anwärtergrundbeträge und der Unterhaltsbeihilfen (z.B. für Rechtsreferendare) um 100 Euro sowie eine Erhöhung der dynamisierten Zulagen um 4,76 Prozent und zum 1. Februar 2025 eine Erhöhung der Anwärtergrundbeträge und Unterhaltsbeihilfen um 50 Euro vor. Der infolge der Entscheidung für eine 1:1-Übertragung in einem ersten Schritt bereits in den Landtag eingebrachte Gesetzentwurf zur Übertragung des TV Inflationsausgleich wird in dieser Woche in zweiter Lesung abschließend beraten. Er sieht über die tarifvertraglichen Regelungen hinausgehend die Gewährung von Sonderzahlungen auch an Versorgungsempfänger vor. Auf Landesebene wurde die einmalige Sonderzahlung für das Jahr 2023 bereits Ende Januar abschlagsweise ausgezahlt. Die monatlichen Sonderzahlungen sollen mit den Mai-Bezügen aufgenommen und zugleich ab Januar 2024 nachgezahlt werden.

Darüber hinaus wurden zwischen der Landesregierung und den Gewerkschaften weitere Gespräche über Detailfragen zur zukünftigen Besoldung und Versorgung vereinbart.

Quelle: DBB NRW

Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link auf der Homepage des DBB NRW:

Einkommensrunde | DBB NRW - Beamtenbund und Tarifunion Nordrhein-Westfalen (dbb-nrw.de)


Rückschau auf die Tarifverhandlungen mit Bund und Kommunen - Fragen und Antworten

1. Für wen gilt der aktuelle Tarifabschluss 2023/2024 von Bund und Kommunen vom 24. April 2023?

Der persönliche Geltungsbereich umfasst im Wesentlichen Tarifbeschäftigte des Bundes und der Kommunen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, sowie die entsprechenden Auszubildenden (TVAöD-BBiG), Studierenden (TVSöD) und Praktikantinnen und Praktikanten (TVPöD).

Der Tarifabschluss zum TVöD gilt nicht für die Tarifbeschäftigten der Länder.

2. Welchen wesentlichen Inhalt hat der aktuelle Tarifabschluss zum TVöD 2023/2024?

In den Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen haben sich die Tarifvertragsparteien in der vierten Verhandlungsrunde am 22. April 2023 auf einen Tarifvertrag über die Sonderzahlung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) geeinigt.

Danach beträgt die Höhe der Sonderzahlung nach dem TV Inflationsausgleich einheitlich 3.000 Euro (Auszubildende, Studierende und Praktikantinnen und Praktikanten des Bundes 1.500 Euro) und wird nach Monaten gestaffelt gewährt.

Die vom Tarifvertrag umfassten Tarifbeschäftigten erhalten einmalig im Juni 2023 1.240 Euro (Auszubildende, Studierende und Praktikantinnen und Praktikanten des Bundes 620 Euro) sowie anschließend in den Monaten Juli 2023 bis einschließlich Februar 2024 jeweils 220 Euro (Auszubildende, Studierende und Praktikantinnen und Praktikanten des Bundes 110 Euro).

Teilzeitbeschäftigte erhalten die Inflationsausgleichszahlung zeitanteilig.

Ab dem 1. März 2024 erfolgt eine Erhöhung der Tabellenentgelte um 200 Euro und darauf aufsetzend eine Linearanpassung um 5,5 Prozent. Soweit dabei keine Erhöhung um 340 Euro erreicht wird, wird der betreffende Erhöhungsbetrag auf 340 Euro festgesetzt.

Tarifliche Zulagen, für die die Dynamisierung über die allgemeine Entgeltanpassung vereinbart ist, werden ab dem 1. März 2024 einheitlich um 11,5 Prozent erhöht.

Die Ausbildungsentgelte nach dem TVAöD, die Praktikantenentgelte nach dem TVPöD, die monatlichen Entgelte nach § 8 Absatz 1 Satz 2 TVSöD sowie das monatliche Studienentgelt nach § 8 Absatz 2 TVSöD werden ab dem 1. März 2024 um 150 Euro erhöht.

Der Tarifabschluss hat eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten, vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024.

3. Gilt der Tarifabschluss auch für Beamtinnen und Beamte einschließlich der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes beziehungsweise wird der Tarifabschluss automatisch auf die Beamtinnen und Beamten übertragen?

Es gibt keinen „Automatismus“, dass ein Tarifabschluss zeit- und inhaltsgleich auf die Beamtinnen und Beamten (der gleichen Gebietskörperschaften) übertragen wird. Es herrscht jedoch vielfach die Praxis, dass der Dienstherr Bund – und bei einem Tarifabschluss mit den Ländern die jeweiligen Länder – für seine / ihre Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger einschließlich der Kommunen diesen (systemgerecht) übertragen, indem sie entsprechende Gesetze verabschieden.

Zur Fortführung dieser Praxis hat der dbb beamtenbund und tarifunion bereits bei Erhebung der Forderung und im Rahmen der Tarifverhandlungen den Dienstherrn Bund aufgefordert, nicht nur, aber insbesondere seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung auf Teilhabe seiner Beamtinnen und Beamten einschließlich der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie seiner Anwärterinnen und Anwärter an der finanziellen und wirtschaftlichen Entwicklung entsprechend nachzukommen.

Weitere Informationen hierzu finden Sie in den Flugblättern für Beamtinnen und Beamte des Bundes (siehe unten).

Die Entscheidung darüber, ob eine sogenannte 1:1 Übertragung erfolgt, ob es beispielsweise zu einer zeitlichen Verschiebung kommt oder Sockel- oder Mindestbeträge systemgerecht in „umgerechnete“ Linearanpassungen eingespeist werden, treffen der Bund und jedes Bundesland eigenständig, da diesen seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 unter anderem die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung seiner/ihrer Beamtinnen und Beamten zusteht. Bei der Ausübung dieser Gesetzgebungskompetenz sind der Bundes- und die Landesgesetzgeber aufgrund seines/ihres weiten Gestaltungsspielraums nur an den in Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes verankerten Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation gebunden. Dieser garantiert unter anderem den Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern eine Teilhabe an den finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen.

Weitere Einzelheiten zu dem Grundsatz der amtsangemessene Alimentation finden Sie hier.

Wie erfolgt die Übertragung von Tarifergebnissen auf die Beamtinnen und Beamten?

Für Beamtinnen und Beamte in allen Gebietskörperschaften gilt der Gesetzesvorbehalt. Daher bedarf es für sämtliche Änderungen des geltenden Rechts einschließlich von Besoldungs- und Versorgungsanpassungen der Verabschiedung entsprechender Gesetze. Dies führt überwiegend dazu, dass es zu zeitlichen Verzögerungen bei der Übertragung und damit auch bei den Auszahlungen bei den Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger trotz mit dem Tarifergebnis inhaltsgleicher Gesetze kommt. Um diese Verzögerung möglichst gering zu halten (das Gesetzgebungsverfahren dauert vielfach mehrere Monate und nicht selten ein halbes Jahr) gewähren vielfach die Dienstherren vor endgültiger Verabschiedung der Gesetze Abschlagsauszahlungen.

Wie erfolgt konkret im Jahr 2023 und 2024 die Übertragung des „aktuellen“ Tarifabschlusses (TVöD) auf die Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes?

Das Bundeskabinett hat am 12. Juli 2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften beschlossen.

Dieser Gesetzentwurf beinhaltet unter anderem die Anpassung der Bezüge der Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Tarifabschlusses vom 22. April 2023 für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes (vgl. zu den Einzelheiten oben).

Eine Einbeziehung der Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten wie bei dem Tarifabschluss erfolgt nicht, da diese rechtlich unter den Geltungsbereich des jeweiligen Landesbesoldungs- und -versorgungsrechts fallen, so dass sie an Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzen ihres Landes teilhaben bzw. von diesen umfasst sind.

In dem Gesetzentwurf des Bundes ist ein wesentlicher Bestandteil die Gewährung einer Inflationsausgleichszahlung, ein weiterer ist die Erhöhung der Bezüge ab dem 1. März 2024 enthalten.

a. Inflationsausgleichszahlung

aa. Wer erhält die Inflationsausgleichszahlung?

Für die Beamtinnen und Beamte des Bundes ist in dem Gesetzentwurf die Gewährung einer Inflationsausgleichszahlung in gleicher Höhe wie im „TV Inflationsausgleich“ für die Tarifbeschäftigten nach Monaten gestaffelt vorgesehen.

Beamtinnen und Beamte haben danach Anspruch auf eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240 Euro im Monat Juni 2023 sowie auf monatliche Zahlungen in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 in Höhe von jeweils 220 Euro.

Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und deren Hinterbliebene und Unterhaltsbeitragsempfänger erhalten die Sonderzahlung in Abhängigkeit von dem jeweils maßgeblichen Ruhegehalts- und Anteilssatz.

Anwärterinnen und Anwärter wird in den entsprechenden Monaten eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 620 Euro bzw. werden monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 110 Euro gewährt.

bb. Was ist Anspruchsvoraussetzung für die einmalige Sonderzahlung?

Die einmalige Sonderzahlung im Monat Juni 2023 erhalten Beamtinnen und Beamte sowie Anwärterinnen und Anwärter, die sich am 1. Mai 2023 in einem Dienst- oder Beamtenverhältnis auf Widerruf befanden und mindestens an einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge hatten.

Im Ruhestand befindliche Beamtinnen und Beamte sowie deren Hinterbliebene und Unterhaltsbeitragsempfänger erhalten die einmalige Sonderzahlung in Abhängigkeit von dem jeweils maßgeblichen Ruhegehalts- und Anteilssatzes, wenn sie am 1. Mai 2023 Anspruch auf Versorgungsbezüge hatten.

cc. Was ist Anspruchsvoraussetzung für die laufenden Sonderzahlungen in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024?

Die Zahlungen für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 erhalten Beamtinnen und Beamte sowie Anwärterinnen und Anwärter, wenn das Dienst- oder Beamtenverhältnis auf Widerruf in dem jeweiligen Monat besteht und mindestens an einem Tag des jeweiligen Monats ein Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge besteht.

Im Ruhestand befindliche Beamtinnen und Beamte sowie deren Hinterbliebene und Unterhaltsbeitragsempfänger erhalten für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 die monatlichen Sonderzahlungen in Abhängigkeit von dem jeweils maßgeblichen Ruhegehalts- oder Anteilssatzes, wenn sie in den genannten Monaten Anspruch auf laufende Versorgungsbezüge haben.

dd. Was ist im Falle der Teilzeit, der begrenzten Dienstfähigkeit oder im Falle der Inanspruchnahme von Altersteilzeit?

Anspruchsberechtigten in Teilzeit oder die begrenzte dienstfähig sind, werden die Sonderzahlungen zeitanteilig – entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit – gewährt (§ 6 Absatz 1 und § 6a Absatz 1 bis 4 BBesG).

Altersteilzeitbeschäftigte erhalten die Sonderzahlungen ebenfalls zeitanteilig nach § 6 Absatz 1 BBesG. Gleiches gilt auch für die Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen, die ein FALTER-Arbeitszeitmodell vereinbart haben.

Die Sonderzahlungen bleiben bei der Berechnung der Zuschläge nach § 6 Absatz 2 bis 4 und § 6 Absatz 2 BBesG unberücksichtigt.

Maßgebend für die Höhe der einmaligen Sonderzahlung sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Mai 2023; für die weiteren monatlichen Sonderzahlungen die Verhältnisse am ersten Tag des entsprechenden Monats.

ee. Welche Sonderzahlung wird im Fall des Zusammentreffens von mehreren Ansprüchen gewährt?

Die Sonderzahlungen werden jeder oder jedem Berechtigten im Bereich des Bundes nur einmal gewährt.

Für die im Ruhestand befindlichen Beamtinnen und Beamten sowie deren Hinterbliebene und Unterhaltsbeitragsempfänger gilt dabei, dass der Anspruch aus einem Dienstverhältnis dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin / Versorgungsempfänger vorgeht. Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin / Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin / Versorgungsempfänger vor. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung bemisst sich die monatliche Sonderzahlung nach dem Ruhegehalt.

Die Sonderzahlungen werden neben dem Ruhegehalt gewährt, sie sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen, insbesondere bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften auf die vorgenannten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, nicht zu berücksichtigen.

ff. Wann erfolgt die (erste) Auszahlung?

Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist mit der Gewährung von Abschlagsauszahlungen (monatliche Sonderzahlung einschließlich der Nachzahlungen) ab dem Monat September 2023 zu rechnen. Diese stehen unter dem Vorbehalt der abschließenden gesetzlichen Regelung.

Beim Tod von Empfängerinnen und Empfängern von Bezügen innerhalb des Nachzahlungszeitraums dürfen für den Zeitraum bis zum Tod keine Abschlagszahlungen geleistet werden.

gg. Sind die Zahlungen steuerfrei?

Bei den Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise handelt es sich um Zahlungen im Sinn des § 3 Nummer 11 c EStG.

Danach sind Beihilfen und Unterstützungen, die in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden und die seitens des Arbeitgebers in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 zur Abmilderung gestiegenen Verbraucherpreise an seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden, bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei.

Sofern neben dieser Sonderzahlung weitere Zahlungen geleistet werden, die unter § 3 Nummer 11 c EStG fallen, kann es zu einer (Teil-)Steuerpflichtigkeit kommen. Beim Inflationsausgleich handelt es sich jeweils um Leistungen des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes, die in Form von Zuschüssen gezahlt werden (§ 4 Absatz 1). Eine Unpfändbarkeit ist gesetzlich nicht geregelt. Es käme lediglich eine Unpfändbarkeit nach den allgemeinen Pfändungsschutzvorschriften der ZPO in Betracht. Die betreffenden Ansprüche gehören nach hiesiger Einschätzung aber zum pfändbaren Arbeitseinkommen im Sinne der ZPO.

b. Linearanpassung

Weiteres Element des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften ist die Anhebung des Grundgehalts um 200 Euro und sodann um 5,3 Prozent zum 1. März 2024. Die um 0,2 Prozentpunkte gegenüber dem Tarifabschluss verminderte Linearanpassung ist dem Abzug zugunsten der Versorgungsrücklage gemäß § 14 a Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 BBesG „geschuldet“, der bei dieser Linearanpassung letztmalig zur Anwendung kommt.

Die dynamischen Besoldungsbestandteile (z.B. der Familienzuschlag und die Amtszulagen) werden in Anlehnung an den Tarifvertrag um 11,3 Prozent erhöht.

Die Versorgungsbezüge werden entsprechend nach Maßgabe der als ruhegehaltfähige Dienstbezüge angehobenen Besoldungsbezüge erhöht.

Die Anwärtergrundbeträge werden neu festgesetzt, um das im Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz festgelegte Verhältnis zwischen dem Anwärtergrundbetrag und der Eingangsbesoldung wiederherzustellen. Demzufolge werden die Anwärtergrundbeträge um den Differenzbetrag zwischen den ab dem 1. April 2022 geltenden Monatsbeträge und 52 Prozent der ab dem 1. März 2024 für das jeweils niedrigste Eingangsamt der entsprechenden Laufbahngruppe geltenden Monatsbeträge des Grundgehalts angepasst.

6. Erhalten auch Landesbeamtinnen und Landesbeamte eine Inflationsausgleichszahlung bzw. die für das Jahr 2024 vorgesehene Linearanpassung?

Da die Tarifbeschäftigten der Länder nicht von dem aktuellen Tarifvertrag umfasst sind, erhalten auch die Beamtinnen und Beamten der Länder einschließlich der Kommunen weder die vorgesehene Inflationsausgleichszahlung noch die zum 1. März 2024 vorgesehene Anhebung der Grundgehälter um 200 Euro sowie die darauf aufsetzende Linearanpassung von 5,3 Prozent.

Die Tarifverhandlungen zur Anpassung des Tarifvertrags für die Beschäftigten der Länder (TvL) beginnen im Herbst 2023, da der TvL 2022/202 bis zum 31. August 2023 Gültigkeit hat.

Erst nach Abschluss dieser Tarifverhandlungen erfolgt – wie oben dargelegt – auch eine Anpassung der Landesbesoldung und -versorgung.

Die letzte zeit- und systemgerechte Übertragung des Tarifabschlusses im Länderbereich führte in der überwiegenden Anzahl der Länder am 1. Dezember 2022 zu einer Anpassung der Bezüge von 2,8 Prozent (Ausnahme Hessen, das seit 2004 nicht mehr Teil der Tarifgemeinschaft der Länder ist und eigenständige Tarifverträge abschließt).

Quelle: dbb Bundesleitung

Weitere Informationen zur Einkommensrunde 2022/2023 TVöD finden Sie auf der Homepage des DBB unter folgendem Link:

Einkommensrunde 2023 -»  dbb beamtenbund und tarifunion

Hinweis: Die Informationen sind gewissenhaft nach dem derzeitigen Stand erstellt. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Ausschließlichkeit. Rechtsansprüche jeglicher Art gegenüber dem Herausgeber können aus dem Inhalt nicht abgeleitet werden.

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