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Dieses Lexikon ist von den Seiten des dbb beamtenbund und tarifunion www.dbb.de eingebunden, für deren Inhalte dieser verantwortlich ist.

 

Unfallfürsorge

Da Beamte nicht von der allgemeinen und arbeitgeberfinanzierten gesetzlichen Unfallversicherung (Sozialgesetzbuch VII) umfasst und geschützt sind, beinhaltet das System der Beamtenversorgung auch Unfallfürsorgeleistungen.

Die Unfallfürsorge kann je nach Einzelfall – neben einem Unfallruhegehalt und Unfall-Hinterbliebenenversorgung - die Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen, Kosten eines Heilverfahrens, einen Unfallausgleich, eine einmalige Unfallentschädigung, einen Schadensausgleich in besonderen Fällen oder eine besondere Einsatzversorgung im Falle eines Einsatzunfalls umfassen.

Voraussetzung für die Gewährung von Unfallruhegehalt ist das Vorliegen und die Feststellung eines Dienstunfalls. Das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) definiert den Dienstunfall als ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst, zu deren Übernahme der Beamte verpflichtet ist.

Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde.

Ist ein Beamter infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig und in den Ruhestand versetzt worden, erhöht sich der bis dahin erdiente Ruhegehaltssatz um 20 Prozent und beträgt mindestens zwei Drittel, höchstens aber auf 75 (71,75) Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Unfallruhegehalt. Ein erhöhtes Unfallruhegehalt (80 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe) wird nur gewährt, wenn der Beamte sich bei der Ausübung einer Diensthandlung einer besonderen Lebensgefahr aussetzen musste und infolgedessen durch einen (qualifizierten) Dienstunfall dienstunfähig wird und seine Erwerbsfähigkeit zugleich um 50 vom Hundert vermindert ist.

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