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Dienstunfall
Beamtenbereich
Der Dienstherr hat seinen Beamtinnen und Beamten einen besonderen Schutz und eine Absicherung gegen Schäden zu gewähren, die aufgrund der in dienstlichen Sphären liegenden Risiken eingetreten sind. Diese tritt dann ein, wenn ein sog. Dienstunfall vorliegt.
Das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) definiert den Dienstunfall als ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst, zu deren Übernahme der Beamte verpflichtet ist. Darüber hinaus sind die Wege zwischen Wohnung und Dienstort (sog. Wegeunfall) grundsätzlich abgesichert. Ebenfalls vom Dienstunfallschutz erfasst sind Berufskrankheiten, welche nach Maßgabe der im Sozialrecht geregelten Berufskrankheit-Verordnung in Frage kommen.
Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Die Unfallfürsorge kann - je nach den Umständen des Einzelfalls - die Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen, die Kosten des Heilverfahrens, einen Unfallausgleich, ein Unfallruhegehalt oder einen Unterhaltsbeitrag, eine Unfall- Hinterbliebenenversorgung, eine einmalige Unfallentschädigung, einen Schadensausgleich in besonderen Fällen und eine besondere Einsatzversorgung im Falle eines Einsatzunfalls umfassen.
Ist ein Beamter infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig und in den Ruhestand versetzt worden, erhöht sich der bis dahin erdiente Ruhegehaltssatz um 20 Prozent nach dem BeamtVG und beträgt mindestens zwei Drittel, höchstens aber 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Unfallruhegehalt). In einigen Ländern wurde auch das Höchstunfallruhegehalt schrittweise auf 71,75 vom Hundert. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge abgesenkt. Ein erhöhtes Unfallruhegehalt (80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe) wird nur gewährt, wenn der Beamte sich bei der Ausübung einer Diensthandlung einer besonderen Lebensgefahr aussetzen musste und infolgedessen durch einen Dienstunfall dienstunfähig geworden ist und seine Erwerbsfähigkeit um 50 vom Hundert vermindert ist.
Tarifbereich
Grundsätzlich zählen Tarifbeschäftigte ebenso wie alle anderen Beschäftigten zum versicherten Personenkreis der Gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) und erhalten die vorgesehenen Leistungen. Das gesetzliche Unfallversicherungsrecht definiert den Arbeitsunfall in § 8 Abs. 1 SGB VII als einen "Unfall von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit". Aus dem Verweis auf die §§ 2, 3 oder 6 SGB VII ergibt sich, dass der Arbeitsunfall in engem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen muss. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse. Weiterhin ist gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII für den Eintritt des Arbeitsunfalls als Versicherungsfall Voraussetzung, dass der Unfall einen Gesundheitsschaden zur Folge hat. Gesundheitsschäden sind jede physische oder psychische Beeinträchtigung. Weiterhin ist erforderlich, dass zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall sowie zwischen dem Unfall und dem Körperschaden jeweils ein kausaler Zusammenhang besteht. Mit dieser Kausalprüfung werden Unfälle, die dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sind, vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ausgeschlossen.
In der gesetzlichen Unfallversicherung wird vom Wegeunfall der Unfall auf einem Betriebsweg, d. h. auf einem Weg, der im Rahmen der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird (sog. Betriebswegeunfall) unterschieden. Der Betriebswegeunfall ist ein Arbeitsunfall im Sinn des § 8 Abs. 1 SGB VII. Bei Leistungsminderungen, die auf einen anerkannten Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit gemäß §§ 8 und 9 SGB VI beruhen, hat der Arbeitgeber diese Ursache in geeigneter Weise bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeiten wegen unterdurchschnittlicher Leistung zu berücksichtigen (Protokollerklärung zu Abs. 2 Satz 2 zu § 17 TVöD / TV-L).