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Amt
Im Beamtenrecht gibt es drei Amtsbegriff. Es wird unterschieden zwischen dem statusrechtlichen und dem funktionellen Amt, welches wiederum in das abstrakt-funktionelle Amt und das konkret-funktionelle Amt aufgeteilt wird.
Das Amt im statusrechtlichen Sinne wird durch die Laufbahngruppe, dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und der Amtsbezeichnung beschrieben. Grundsätzlich wird das statusrechtliches Amt durch das Besoldungsgesetz und die Besoldungsordnung festgelegt.
Mit dem funktionellen Amt wird der Aufgabenkreis eines Beamten bestimmt. Das abstrakt-funktionelle Amt beschreibt einen der Stellung des Beamten entsprechenden Aufgabenkreis in einer bestimmten Behörde. Das abstrakt-funktionelle Amt erhält der Beamte durch Zuweisung zu einer Behörde.
Das konkret-funktionelle Amt bezeichnet den Dienstposten, also den speziellen Aufgabenkreis des Beamten in einer Behörde. Das konkret-funktionelle Amt wird mit der Übertragung eines im Organisations- und Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen, bestimmten Aufgabenkreises innerhalb einer Behörde begründet.