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Dienstposten

Unter Dienstposten wird verstanden das konkrete Amt im funktionellen Sinne, d. h. die Übertragung eines im Organisations- und Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen speziellen Aufgabenkreises des Beamten bei einer bestimmten Dienststelle (z. B. Sachbearbeiter im Ordnungsamt der Stadt X). Beamte haben kein Recht auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihnen einmal übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne. Demzufolge muss ein Beamter eine Änderung seines Dienstpostens nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Die Übertragung oder der Entzug eines konkret funktionalen Amtes durch den Behördenleiter ist eine innerdienstliche Weisung.

Hiervon abzugrenzen ist das abstrakt-funktionelle Amt, welches einen der Stellung des Beamten entsprechenden Aufgabenkreis in einer bestimmten Behörde beschreibt, wie z. B. das Amt eines Regierungsrats im Bundesministerium für Finanzen.

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