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Amtseid
Einzelheiten zur Eidespflicht oder der Eidesformel sind für Bundesbeamtinnen und -beamte in § 64 BBG geregelt. Die Eidesformel des Diensteides umfasst den Verfassungseid und den Amtseid. Der Verfassungseid verpflichtet den Beamten auf das Grundgesetz; der Amtseid verpflichtet auf die Einhaltung der Amtspflichten und auf die Gesetze. Die Eidesleistung kann mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
Der Amtseid ist eine verpflichtend (§ 64 BBG, § 38 BeamtStG). Die Aufforderung zur Eidesleistung ist ein Verwaltungsakt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann an die Stelle der Eidespflicht ein Gelöbnis treten.