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Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter

Arbeitnehmende, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Arbeitsleistung im Dienst ihrer/ihres Arbeitgebenden stehen, wurden früher nach althergebrachter Definition in die Gruppen der Angestellten und Arbeiterinnen/Arbeiter unterteilt. Als Angestellte gelten dabei diejenigen, die überwiegend geistigen Tätigkeiten, wie beispielsweise kaufmännische Tätigkeiten oder Bürotätigkeit verrichten, während die Arbeiter überwiegend körperlich arbeiten. Die Unterscheidung gilt zunehmend als überholt und spielt kaum noch eine Rolle. Seit Inkrafttreten der Organisationsreform in der Rentenversicherung zum 1.1.2005 ist die Unterscheidung zwischen Arbeiterinnen/Arbeitern und Angestellten auch im Sozialversicherungsrecht aufgehoben.

Mit dem Inkrafttreten der Tarifverträge für den öffentlichen Dienst – TVöD und TV-L – wurde die bisherige Unterscheidung im BAT von Angestellten und Arbeiterinnen/Arbeitern aufgebeben. Da die neuen Tarifverträge für beide Statusgruppen gelten, wird nun einheitlich der Begriff der/des Beschäftigten verwendet. Lediglich bei einzelnen Überleitungsregelungen taucht der Begriff noch auf.

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