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Dieses Lexikon ist von den Seiten des dbb beamtenbund und tarifunion www.dbb.de eingebunden, für deren Inhalte dieser verantwortlich ist.

 

Bundespersonalausschuss

Der Bundespersonalausschuss (§§ 119 ff BBG) hat den gesetzlichen Auftrag, auf eine einheitliche Durchführung der dienstrechtlichen Vorschriften im öffentlichen Dienst hinzuwirken. Er hat die Befugnis, Ausnahmen von den Regelvorschriften des Laufbahnrechts zuzulassen.

Der Bundespersonalausschuss besteht aus acht ordentlichen und acht stellvertretenden Mitgliedern. Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender und der Leiter der Dienstrechtsabteilung des Bundesministeriums des Innern.

Nichtständige ordentliche Mitglieder sind die Leiter der Zentralabteilungen von zwei anderen obersten Bundesbehörden und vier weitere Beamtinnen und Beamte des Bundes.

Der Ausschuss hat eine Geschäftsstelle im Bundesministerium des Innern. Entsprechende Gremien bestehen teilweise in den Ländern.

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